Verzögerungen bei GU, kein Termin gemäss § 650 Baugesetzbuch festgelegt

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Zuletzt aktualisiert 29.11.2024
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Hausbau0815

Hausbau0815

Natürlich muss ein Fertigstellungstermin im Vertrag stehen, u.a. auch weil bei Überschreitung ab diesem eine Vertragsstrafe anfällt. Die ist aber dann wahrscheinlich in eurem Vertrag auch nicht geregelt. Habt ihre eine Vertragserfüllungsbürgschaft? Die steht euch seit 1.1.18 nämlich auch zu (5% der Nettoauftragssumme). Was habt ihr schon an den GU bezahlt?
 
R

rdwlnts

Du hast Recht, Vertragsstrafen sind auch nicht definiert worden. Eine Vertragserfüllungsbürgschaft ebenfalls nicht. Ich verstehe dass so, daß der GU in diesem Fall über 5% der Summe bürgen muss? Zahlung an Treuhandkonto?
Die Frage ist, ob wir dennoch was tun können oder der GU dadurch schon die Vorgaben des BGBs geschickt umgangen hat.
 
N

nordanney

Mir scheint, Dein Bauunternehmen hat die Vorgaben gem. § 650 (Verbraucherbauvertrag) noch nicht verinnerlicht. Wenn Ihr nicht zurecht kommt, könnte ein Widerruf ggf. noch in Frage kommen.
 
Hausbau0815

Hausbau0815

Gibt es in eurem Vertrag eine Widerrufsklausel? Für den Widerruf selbst ist es inzwischen m.E. zu spät. Wenn der Vertrag aber keine Widerrufsklausel enthält, ist er ungültig. Die Vertragsbürgschaft (einer Bank oder Versicherung) müsste euch in Papierform ausgehändigt werden und zwar vor der 1. Zahlung eurerseits. Ich habe zwar einen perfekten Vertrag, bin aber trotzdem auf die Schnauze gefallen, da GU fachlich einfach unfähig ist. Nun kommt der Rechtsweg. Aber mit so einem Vertrag wie euren, wäre der aussichtslos. Ich würde euch raten den Vertrag vom Anwalt für Baurecht prüfen lassen und wenn GU nicht bereit ist, entsprechende Änderungen einzufügen und einen Fertigstellungstermin zu fixieren, den Vertrag zu kündigen, ehe ihr noch mehr Zeit und Geld sinnlos investiert. Die 5% müssten dann zurückgefordert werden.
 
Tolentino

Tolentino

Der Vertrag wird nicht automatisch durch eine fehlende Widerrufsbelehrung ungültig. Er kann nur jederzeit widerrufen werden bis entweder eine ordentlich Belehrung erfolgt oder der Vertrag als erfüllt angesehen werden kann. Schon erbrachte Leistungen sind dennoch zu vergüten, wobei sich hier sicher darüber streiten ließe, ob die Leistung Bemusterung schon als ordentlich erbracht angesehen werden kann.
Er wird auch nicht durch die fehlenden gesetzlich vorgeschriebenen Punkte komplett ungültig (da wird sicher eine salvatorische Klausel drin sein), er ist lediglich in den Punkten wo er den gesetzlichen Mindestvorgaben widerspricht als ungültig (überstimmt) anzusehen.
ACHTUNG ich bin Laie! Dies ist keine Rechtsberatung sondern spiegelt meine Meinung des Sachverhalts nach Konsultation des Baugesetzbuch und Kommentaren wider.
 
Zuletzt aktualisiert 29.11.2024
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