Vorgehensweise Überschwenkungsrecht mit Last - Bayern

S

Simon-189

Hallo zusammen,

demnächst wird bei unseren Nachbarn die Montage ihres Fertighauses beginnen. Unsere Nachbarn haben uns gebeten schriftlich zu bestätigen, dass unser Haus und Garten überschwenkt werden darf.

Ohne Last am Kran sehe ich da kein Problem, allerdings möchte ich nicht, dass unser Haus mit Last überschwenkt wird. Wenn ein Element in den Garten fällt wäre es zwar auch ärgerlich aber da geht es nicht um unser Zuhause.

Hammerschlags- und Leitungsrecht der bayr. BO kenne ich, unterscheidet aber nicht nach Haus oder Garten.

Wie würdet ihr vorgehen?
 
schubert79

schubert79

Ernsthaft? Was soll passieren? Nix. Und wenn doch haftet ja trotzdem der Haussteller. Natürlich läuft man nicht unter der Last.
 
11ant

11ant

demnächst wird bei unseren Nachbarn die Montage ihres Fertighauses beginnen. Unsere Nachbarn haben uns gebeten schriftlich zu bestätigen, dass unser Haus und Garten überschwenkt werden darf.
Ohne Last am Kran sehe ich da kein Problem, allerdings möchte ich nicht, dass unser Haus mit Last überschwenkt wird. Wenn ein Element in den Garten fällt wäre es zwar auch ärgerlich aber da geht es nicht um unser Zuhause.
Hammerschlags- und Leitungsrecht der bayr. BO kenne ich, unterscheidet aber nicht nach Haus oder Garten.
Wie würdet ihr vorgehen?
Ernsthaft? Was soll passieren? Nix. Und wenn doch haftet ja trotzdem der Haussteller. Natürlich läuft man nicht unter der Last.
Nun ja, der TE "läuft" ja nicht, sondern "wohnt" unter der Last. Mit klassischen Leiterrechttatbeständen ist das nur mäßig vergleichbar, bei denen braucht es regelmäßig keine Evakuierung der Gestattenden. Insofern würde ich hier sehr wohl zwischen Haus und Garten unterscheiden, und die Gestattung entsprechend differenzieren: den Garten betreffend würde ich mich am Leiterrecht orientieren und dies unkompliziert gestatten, über das Haus zumindest mit Lasten nur so, daß wir an den betreffenden Tagen nicht anwesend wären. Ggf. wäre mit einer akustischen Vorwarnung wie bei Baumfällungen oder Sprengungen zu arbeiten, bzw. mit einem An- und Abblasen wie bei einer Jagd. Eine herabstürzende Wandtafel hat herzlich wenig Respekt vor dem Durchschlagen eines Daches.
 
N

nordanney

Grundstück. ist es eine Beeinträchtigung Deines Eigentumsrechts nach §903 Baugesetzbuch und Du musst zustimmen.
Aber der Kran fällt tatsächlich unter die Duldungspflicht des Hammerschlags... (in Bayern)
- Kran unvermeidbar
- Beeinträchtigung für Dich zumutbar
- Arbeiten nur vorübergehend

Bedeutet, dass im Zweifel Du den Kran dulden musst, ob Du willst oder nicht. Aber das könnten am Ende die Gerichte entscheiden.

Siehe OLG München aus 2020

vorgehensweise-ueberschwenkungsrecht-mit-last-bayern-680890-1.png
 
11ant

11ant

Grundstück. ist es eine Beeinträchtigung Deines Eigentumsrechts nach §903 Baugesetzbuch und Du musst zustimmen.
Aber der Kran fällt tatsächlich unter die Duldungspflicht des Hammerschlags... (in Bayern) [...}
Bedeutet, dass im Zweifel Du den Kran dulden musst, ob Du willst oder nicht. Aber das könnten am Ende die Gerichte entscheiden.
"Du mußt zustimmen" würde ich eher als "es bedarf Deiner Zustimmung" formulieren, denn es ist durchaus ein Einvernehmen und nicht nur ein Benehmen herzustellen, und das Einvernehmen ist grundsätzlich freiwillig, wenn auch das Veto Grenzen hat. Freilich sollte man den Nachbarn nicht zum Klagen nötigen, aber verhältnismäßige Auflagen zur Zustimmung könnte einem ein Gericht schwerlich verwehren.
- Kran unvermeidbar
- Beeinträchtigung für Dich zumutbar
- Arbeiten nur vorübergehend
Die Unvermeidbarkeit des Krans würde ich bereits in Zweifel ziehen (und wäre ich Anwalt des TE und dieser wollte die Maßnahme nicht, dann erst recht), denn kein Nachbar hat einen Anspruch auf eine Tafelbauweise. Ein EFH kann man sehr wohl auch mit einfacheren Mitteln wie z.B. einem Schrägaufzug errichten, ein Turmdrehkran ist nicht so zwingend wie mancher Leute Vorstellung meint. Die bezweifelbare Unvermeidbarkeit wirkt natürlich auch auf die Abwägung mit der Zumutbarkeit.

Aber das nur "der Vollständigkeit halber" für die Mitleser. Der TE ist ja nicht bockig und ich will ihn auch nicht dazu anstiften. Seine schützenswerten Interessen können m.E. auch durch angemessene Auflagen (wie bereits ausgeführt) gewahrt bleiben.
 
S

Simon-189

Hallo zusammen,

vielen Dank für eure Einschätzungen. Versteht mich nicht falsch, ich möchte die Hausstellung nicht untersagen. Mir geht es nur darum, wenn Elemente am Kran hängen, dass dann nicht über unser Haus geschwenkt wird. Garten wie gesagt sehe ich gänzlich entspannt.

So weit möchte ich es gar nicht kommen lassen, dass irgendwelche Rechte eingeklagt werden.
Dann werden wir die Bestätigung so formulieren, dass von einer Überschwenkung des Gebäudes wenn möglich abgesehen werden soll, der Garten aber zum Überschwenken genutzt werden darf.

Natürlich läuft man nicht unter der Last.
Das sollte wohl jedem klar sein, der sich auf oder in der Nähe einer Baustelle befindet und nicht den Bedarf eines früheren Ablebens in sich trägt.
 
Zuletzt aktualisiert 24.01.2025
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