Vorschläge bezüglich einer Grundstückstrennung

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Y

ypg

Wer kann mir sagen, welche Einzelgröße Grundstücke an der Stelle haben dürfen? Ist das Bauamt hier der richtige Ansprechpartner? Nebenan sind kleinere Grundstücke, aber das sagt ja auch nicht unbedingt viel aus.
Die sollten das eigentlich wissen. Auch im Bebauungsplan sollte es stehen. Der ist ja oft schon online auf der Gemeindeseite zu finden.
Aber eigentlich sollte dieser Euch schon vorliegen
 
D

DNL

Ok, im Bebauungsplan ist zu dem Flurstück keine Mindestgröße angegeben. In der Legende ist für Mindestgrößen aber das Zeichen "Fmind" aufgeführt, so dass ich davon ausgehe, dass keine Mindestgröße vorhanden ist.
 
Y

ypg

Bei uns ist das zB hier vermerkt:
vorschlaege-bezueglich-einer-grundstueckstrennung-63830-1.jpg
vorschlaege-bezueglich-einer-grundstueckstrennung-63830-2.jpg


Ich würde an Deiner Stelle noch mal schauen
Außerdem dann den Grundflächenzahl überprüfen, wie viel Ihr dann bei 450qm überbauen dürft.
Pi mal Daumen ist innerstädtisch natürlich mehr möglich als ausserstädtisch. Auf dem Land will das Erscheinungsbild natürlich lockerer gestaltet werden.
 
D

DNL

Ja genau. Im Bebauungsplan wird das ähnlich geartet vermerkt und es gibt auch Flurstücke, wo eine Mindestgröße vermerkt ist, beim betreffenden Stück aber nicht.
Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl sind mit 0,25 und 0,35 eingetragen, bekannt und auch schon bedacht. Das hat ein Architekt auch schon geprüft und abgenickt. Ist halt knapp, aber das ist so.
 
B

Belray

Das kann dein Architekt nicht beurteilen, ob das Grundstück real geteilt werden darf. Das kannst du nur bei der Gemeinde abfragen. Im Bebauungsplan wird da in der Regel auch nichts drin stehen, weil man mit Erstellung desselben ja die "endgültige" Parzellierung ja schon vorgenommen hat. Also zur Gemeinde bzw. Bauamt gehen und Katasterblatt in der Hand schriftlich bestätigen lassen.

Ansonsten bleibt dir wie oben schon erwähnt eine Teilung nach WEG. Das ist aber auch kein Beinbruch. Hier wird die Teilung quasi im Innenverhältnis zwischen den beiden Eigentümern geregelt.
 
D

DG

Hallo Belray,

Das kann dein Architekt nicht beurteilen, ob das Grundstück real geteilt werden darf.
ein fähiger Architekt kann anhand von Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl incl. der geplanten Bebauung eine Aussage dazu machen, ob die geteilten Grundstücke noch die Möglichkeit der gewollten/geplanten Bebauung bieten oder nicht bzw. wie umfangreich die Bebauung sein darf.

Das kannst du nur bei der Gemeinde abfragen.
Die Antwort der Gemeinde kann nur in Abhängigkeit der Planung des Architekten erfolgen. Die Gemeinde kann ohne Planvorlage der konkreten Bebauung incl. Teilung nicht wissen, ob Planungsrecht verletzt wird oder nicht.

Im Bebauungsplan wird da in der Regel auch nichts drin stehen,
Art und Maß der baulichen Nutzung sind im Baugesetzbuch §9 (1) an erster Stelle genannt. Theoretisch kann ein Bebauungsplan auch ohne diese Festsetzung aufgestellt werden, allerdings gehören ca. 8-10 Kriterien standardmäßig rein, wenn die fehlen, ist es nur eine Frage von kurzer Zeit, wann die erste Klage gegen den Bebauungsplan auf dem Tisch liegt.

weil man mit Erstellung desselben ja die "endgültige" Parzellierung ja schon vorgenommen hat.
Der Bebauungsplan regelt keine endgültige Parzellierung.

Also zur Gemeinde bzw. Bauamt gehen und Katasterblatt in der Hand schriftlich bestätigen lassen.
Dem TE wurde bereits ein fachkompetenter Ansprechpartner vermittelt. Den Katasterauszug muss man sich nicht bestätigen lassen, weil ein Katasterauszug selbst bereits ein amtliches Produkt, also eine staatliche Urkunde ist. Die Teilung von unbebauten Grundstücken ist (in NRW) genehmigungsfrei. Wird eine Teilungsgenehmigung benötigt, kann diese (in NRW) nur von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beantragt werden - andere Bundesländer haben teilweise abweichende Regelungen, handeln aber grundsätzlich ähnlich.

Ansonsten bleibt dir wie oben schon erwähnt eine Teilung nach WEG. Das ist aber auch kein Beinbruch. Hier wird die Teilung quasi im Innenverhältnis zwischen den beiden Eigentümern geregelt.
Das ist im vorliegenden Fall weder gewollt noch notwendig.

MfG
Dirk Grafe
 
Zuletzt aktualisiert 24.12.2024
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