Da meinst Du wohl Beitrag #3, und, nein:
1. definiert den Preisgarantiezeitraum abgestellt auf den Vertragsschluss bis zum spätesten Datum X,
2. beschränkt den Preisanstieg bei verzögertem Baubeginn bis zum spätesten Datum YA auf 1%,
3. beschränkt den Preisanstieg bei verzögertem Baubeginn bis zum spätesten Datum YB auf 2%,
4. gibt den Preisanstieg bis zum Rahmen des unmodifizierten Vertrages frei, wenn auch das Baubeginndatum bis spätestens YB überschritten wird.
Das Problem des Phänomens, daß die benannten Störungen nicht nur die Bauzeit, sondern auch schon den Baubeginn verzögern können, wird durch die vorgenannten Zusatzklauseln nicht geheilt:
Jedwede Umstände dieser Art verlängern die Bauzeit
Bauzeit ist die Zeit zwischen Baubeginn und -fertigstellung - in sich ohne Bezug zum Vertragsschlußdatum.
Dein GU garantiert Dir den Preis mit Bezug auf das Datum der Unterschrift und limitiert den Preisanstieg in zwei Stufen der Verzögerung (kurze oder lange Verzögerung), nicht jedoch in zwei Stufen (Verzögerung durch ihn oder Verzögerung durch Dich - was passiert hier also mit Verzögerungen "nicht durch Corona" ?). Und ab dem Beginn kann er ohne Pönale trödeln, ohne Dir den Schaden (Bereitstellungszinsen, Zwischenunterkunft u./o. dergl.) zu ersetzen.