AVBWasserV §12, Kundenanlage:
(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen.
Edith: Bevor die Frage nach einer wesentlichen Änderung kommt:
- Veränderungen an Rohrleitungen durch z.B. Gewindeschneiden, Löten, Schweißen, Schrauben, Klemmen und Kleben
- Anschluss von Anlagen und Apparaturen ohne DIN-DVGW-Zeichen
- Wartung und Austausch von Sicherungs- bzw. Sicherheitsarmaturen
- Austausch einer Standbrause gegen eine Schlauchbrause
- Austausch einer Stand- bzw. Wandarmatur gegen eine solche mit ausziehbarer Brause
Ich bin immer wieder erstaunt, nein entsetzt, wie viele tatsächlich selbst am Trinkwassernetz (dazu gehört die Kundenanlage) rumpfuschen. Am schlimmsten dieser unsägliche Mist, der den Leuten an der Haustür verkauft wird und der noch nicht mal DVGW-Zulassung hat. Wenn das VU nach ner Trinkwassernetzverkeimung mal wieder nach nem Schuldigen sucht, wird die Luft für Selbermacher schnell dünn.