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321meinhaus
Der Einbehalt in Höhe von 5% ist gesetzlich im Baugesetzbuch geregelt. Wengerter ist natürlich trotzdem verpflichtet sämtlich Mängel zu beheben und kann nicht auf die Sicherheitsleistung verweisen.Wir sind dort auch interessiert und haben den Vertrag vorliegen. Dabei mal folgende Fragen:
1.) Sicherungseinbehalt - 5% --> Wirklich realistisch bei wesentlichen Mängeln? -> Wesentliche Mängel sind auch nicht weiter definiert
Tja, wie immer ist natürlich hier "wesentliche Mängel" Auslegungssache. Letztlich wird man sich immer im Einzelfall darum streiten.
Was genau in welcher Form gebaut werden muss, steht in der Baubeschreibung. Abweichungen davon sind ein wesentlicher Mangel oder wenn die Gebrauchstauglichkeit des gesamten Werks beeinträchtigt ist (Dach undicht, kein Warmwasser / Heizung, Haustür fehlt, Elektrik mangelhaft).
Ein kleiner Kratzer in der Tür oder im Fenster wäre hingegen ein Beispiel von einem unwesentlichen Mangel. Der muss zwar ggf. auch behoben werden, ist aber kein Grund, pauschal die 5% einzubehalten.
Unser Anwalt hat dazu ausgeführt:
"Bei der Abnahme werden im Prinzip immer Mängel / Restarbeiten festgestellt. Ihnen steht in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des doppelten der voraussichtlichen Beseitigungskosten zu. Die Höhe der Beseitigungskosten können Sie grob schätzen. Sofern der Unternehmer der Ansicht ist, dass der Betrag zu hoch ist, muss er Einwände erheben und begründen.
Falls Sie bereits während der Bauphase erhebliche Mängel erkennen, sollten Sie schon von der entsprechenden Rate Geld einbehalten. "
Das ist richtig, und auch normal das es weit gefasst ist laut unserem Anwalt.2.) Fertigstellungstermin -> Die 12 Monate hören sich zunächst sehr gut an, aber potenzielle Verzögerungen wurden ja sehr weit gefasst
Bedeutet wiederum nicht, dass nur weil es Corona gibt oder irgendwo in Deutschland Unwetter herrscht, eine Bauverzögerung damit zu rechtfertigen ist. Hier ist Wengerter in der Pflicht den Grund genau und detailliert zu erklären und dem Bauherren zu melden. Lapidare Gründe wie, "im Mai hat es halt viel geregnet" sind nicht zulässig.
Bei uns hat der Bau auch sehr verzögert begonnen, ob der genannte Einzugstermin eingehalten wird, werden wir sehen...
Grundsätzlich sind die Häuser von Wengerter so standardisiert und rationalisiert (kein Estrich im OG, geringe Qualität was die Ebenheit von Wand und Boden angeht) , dass die innerhalb von 8-9 Monaten hochgezogen werden können.
Die reguläre Bauzeit verlängert sich übrigens je nachdem, wie viele Sonderwünsche man bestellt...
Ich weiß jetzt natürlich nicht, ob bei euch noch was anderes steht, aber bei uns steht nur, sollte es zu Streitigkeiten bei Mängeln kommen, ein Sachverständiger als Schiedsgutachter hinzugezogen wird.3.) Schiedsklausel -> Mit der Bestellung eines Sachverständigen hat man natürlich einen extrem kostenintensiven Prozess für den Bauherr/Erwerber.
Unser Anwalt hat die Klausel nicht montiert. Bei Streitigkeiten bei Gericht wird ja letztendlich auch immer ein Gutachter hinzugezogen. Die Kosten für den Sachverständigen würde in meinen Augen die Unterlegene Partei tragen.
Wer insgesamt auf Nummer sicher gehen will, schließt lieber eine spezielle Rechtsschutz für Bauherren ab. Die geht bei solchen Kosten in Vorleistung. Die ist aber auch teuer...