Also, es handelt sich um $648 Baugesetzbuch. Die 10 % pauschale Vergütung bei Kündigung durch den Bauherrn, aus Gründen, die Baufirma nicht zu vertreten hat.
Es gibt ein kostenfreies Rücktrittsrecht mit dem Wortlaut:
Der Bauherr kann den Vertrag über den Bau des Hauses ohne Angaben von Gründen kostenfrei kündigen.
Die Kündigung ist bis spätestens zum _____schriftlich per Einschreiben an die Firma zu richten.
Sofern der Bauherr verspätet kündigt, gilt Ziffer 14 der Einzelbestimmungen bzw. Ziffer 15 ( da steht das mit den 10% Pauschalbetrag wegen entgangenem Gewinn)
Es handelt sich offenbar nicht um §648 Baugesetzbuch höchstselbst, sondern vermutlich die Widerrufsbelehrung des Hausanbieters, die einen Auszug aus dem §648 Baugesetzbuch zitiert. Die "Einzelbestimmungen" sind dann wohl in dessen AGB zu finden. Eine "verspätete" Kündigung wird entsprechend nicht auf den Ablauf der Preisbindefrist des Angebotes bezogen sein, sondern auf denjenigen der Widerrufsfrist. Innerhalb der Widerrufsfrist kannst Du den Vertrag
widerrufen, nach Ablauf dieser Frist hingegen nur noch
kündigen. Der Widerruf wird Dir vom Gesetz zugestanden und darf nicht mit Schadenersatzforderungen verbunden werden. Ist die Widerrufsfrist verstrichen, kann der Auftragnehmer in seinen AGB wirksam vereinbaren, daß ihm eine pauschale Entschädigung für seine bisherigen Aufwendungen (oder eben entgangenen Gewinn) zustehen soll. Eine Preisbindefrist im Angebot des Auftragnehmers ist ein davon getrennt zu betrachtendes, völlig anderes Paar Schuhe.
Komischerweise steht aber in der Einzelbeschreibung auf jeder Seite: Dieser Preis gilt bis zum 22.04.2022.
In den Vertragsbestimmumgem steht: Der Gesamtpreis gilt für 12 Monate ab Unterschrift des Bau Werkvertrages garantiert....
Wenn Du nun - wo die genannte Preisbindefrist also verstrichen ist - den Werkvertrag schließt (und Dir bestätigen läßt, daß die eigentlich ausgelaufenen Konditionen weiter gelten !), dann soll der Preis am Tag der Unterschrift für 12 Monate garantiert bleiben. Da ist nichts komisch dran, das erste ist eine Angebotsbindefrist und das zweite eine Stabilitätsgarantie für die beim Vertragsschluss vereinbarten Preise.
Ich finde das schwierig, da wir noch einige Änderungen am Haus vornehmen müssen.
Diesbezüglich solltest Du aus den einschlägigen Threads sämtlich erkannt haben, daß dies "Alarmstufe rot" bedeutet: in diesem Stadium ist es eindeutig noch zu früh, schon den Werkvertrag zu unterschreiben. Wählt erst das passende Hausmodell aus (und macht am besten auch eine Bauvoranfrage darüber, und natürlich auch ein Baugrund-Gutachten), vorher wäre jeder Vertragsschluss übereilt !
Auf zu erwartende Preissteigerungen in der Zwischenzeit muß man sich eben von vornherein einstellen und das Haus entsprechend kleiner planen, sowie den Dolby Surround Kamin und die Lichtorgel in der Dusche feierlich auf die Streichliste setzen. Man lebt auch ohne daß auf der Toilettenschüssel "Colani" steht ;-)