Widerruf Bauvertrag wird nicht bestätigt

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Zuletzt aktualisiert 22.12.2024
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N

nordanney

Wenn Textform reicht, reicht die Mail, ja.
Hier konnte ich aber noch nicht lesen, ob die Widerrufsbelehrung die Text- oder Schriftform erfordert.
Um es einmal ganz genau zu formulieren: Der Widerruf ist an keinerlei Formerfordernisse gebunden. Er kann auch mündlich erklärt werden. Steht im Baugesetzbuch (355er, dort gibt es keine Formerfordernisse).

Das einfach mal für alle, die sich mich Widerruf beschäftigen. Mündlich ist natürlich schwerer zu beweisen, als die Abgabe einer schriftlichen Erklärung persönlich an den Empfänger inkl. Zeugen.
 
Schimi1791

Schimi1791

...
P.S. Ich verschicke solche Dinge ausschließlich gegen Rückschein eigenhändig.
Siehe nachfolgend ...

Ein Einschreiben (auch mit Rückschein) bestätigt nur das jemand einen Umschlag erhalten hat.
Daher sollte man immer einen guten Zeugen haben der bestätigt was man verschickt hat.

Mit Rückschein ist sogar die schlechtere Alternative, da dort die Möglichkeit besteht das der Briefträger niemanden antrifft und nur eine Abholbenachrichtigung einwirft. Holt nun niemand das Schreiben ab gilt es auch nicht als zugestellt.

Besser ist ein Einwurfeinschreiben da es ab Einwurf als zugestellt gilt.

Telefax mit Protokoll war auch gut.

Am sichersten ist per Bote und zwar so das dieser den Inhalt des Umschlags kennt und bestätigen kann.
...
Sehr wichtige Post lasse ich per Gerichtsvollzieher zustellen.
...
Nun denn ... Probleme sollte es selbst mit Einwurfeinschreiben oder gar Standardbrief bei seriösen Geschäftspartnern sicherlich nicht geben.
 
Zuletzt bearbeitet:
S

Stefan001

Nun denn ... Probleme sollte es selbst mit Einwurfeinschreiben oder gar Standardbrief bei seriösen Geschäftspartnern sicherlich nicht geben.
Nun, wenn Wiederrufe nicht bestätigt werden, ist gerade die Seriosität in Frage zu stellen.
Und wenn es bereits Probleme gibt, ist die Aussage "es sollte nicht zu Problemen kommen" auch haltlos, denn der Fall ist ja nun schon anders eingetreten.
 
G

guckuck2

Um es einmal ganz genau zu formulieren: Der Widerruf ist an keinerlei Formerfordernisse gebunden. Er kann auch mündlich erklärt werden. Steht im Baugesetzbuch (355er, dort gibt es keine Formerfordernisse).
Wenn es keine Formerfordernisse im Gesetz gibt heißt das aber noch nicht, dass im Vertrag keine vereinbart werden können oder wurden. Es gilt doch nach wie vor die Vertragsfreiheit, solange Regelungen nicht gegen Gesetze verstoßen.

Für den TE ist übrigens $ 356e Baugesetzbuch spannend. Dort ist ersichtlich, dass die Widerrufsfrist erst ab Belehrung beginnt.
 
Zuletzt aktualisiert 22.12.2024
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