312c besagt ... "Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden". Es kann vorab in den Örtlichkeiten natürlich ein Aufmaß vorgenommen worden sein. Der Antrag zum Vertrag (Angebot) kam per E-Mail, die Annahme zum Vertrag per Telefon. Folglich ist aus meiner Sicht der Anspruch gegeben.
"...Teilweise wird den Unternehmern geraten, ein Fernabsatzvertrag liege nicht vor, wenn der Unternehmer sich die Situation vor Ort angesehen, mit dem Kunden erörtert und erst anschließend vom Büro aus ein Angebot unterbreitet hat, auf das dann mit Fernkommunikationsmitteln der Vertrag zu Stande gekommen ist. Diese Interpretation stützt sich auf die Regelung im Gesetz (§ 312c Abs. 1 Baugesetzbuch), dass für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel genutzt werden müssen, wenn es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt soll. Die Regelung im Gesetz ist so zu verstehen, dass nicht jeder Kontakt zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags ausreicht. Der Kontakt und der Inhalt der dabei geführten Gespräche müssen auf den gewollten Auftrag gerichtet sein und es müssen wesentliche Bestandteile des Vertrags besprochen und geklärt worden sein. Dazu gehören sicherlich die (möglichst detaillierten) Absprachen über die konkret auszuführenden Arbeiten. Wenn der Unternehmer sich nur die Örtlichkeiten ansieht, vielleicht auch aufmisst, auch in Anwesenheit des Verbrauchers, und dann im Büro das Angebot erstellt und verschickt, das der Verbraucher dann ebenso per Fernabsatz annimmt, liegt ein Fernabsatzvertrag vor. Es fehlt dann nämlich an den direkten Vertragsverhandlungen zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher."