Widerruf von einem Vertrag mit einer Sanitärfirma

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Zuletzt aktualisiert 23.11.2024
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Tassimat

Tassimat

Ja, der Absatz gilt, weil schon festgestellt wurde, dass es ein Haustürgeschäft gewesen ist. Es wurde physisch im Garten ein Angebot besprochen und angenommen. In diesem Falle ist es unerheblich, dass der Handwerker vom Kunden gerufen wurde.

Anders sieht es aus, wenn man selber den Handwerker kontaktiert, das Angebot per Email oder Post eingetroffen ist, und später bestellt man telefonsich. Die Voraussetzungen für ein Haustürgeschäfft sehe ich nicht erfüllt und das Urteil ist auf dieses Szenario nicht anwendbar.
 
sichtbeton82

sichtbeton82

Neben dem „neuen“ Verbraucherbauvertrag (Neues Bauvertragsrecht in Kraft seit 01.01.2018), der ein Widerrufsrecht in § 650l Baugesetzbuch (n.F.) vorsieht, existiert auch der „Bauvertrag / Werkvertrag mit einem Verbraucher“. Bei Vorliegen eines Vertragsabschlusses außerhalb der Geschäftsräume, z. B. zwischen Handwerker und Kunden vor Ort beim Kunden, oder bei Verhandlung und Abschluss auf ausschließlicher Fernkommunikationsebene (etwa per Mail), besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht des Verbrauchers nach §§ 312b bzw. 312c Baugesetzbuch i. V. m § 312g Baugesetzbuch
 
sichtbeton82

sichtbeton82

Der Werkvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher wird häufig außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers abgeschlossen. Ferner verwenden die Parteien in der Regel sog. Fernkommunikationsmittel (Briefe, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails etc.).
Dies führt dazu, dass ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag und auch ein Fernabsatzvertrag im Sinne der §§ 312 b, 312 c Baugesetzbuch vorliegt.


Oder an anderer Stelle:

Widerrufsrecht auch bei Handwerksleistungen vorort
Eine Widerrufsbelehrung muss dem Kunden auch durch Handwerker und Unternehmen erteilt werden, wenn der Vertrag beim Kunden zu Hause „vor Ort“ oder über das Telefon, Fax oder Mail abgeschlossen wird. Ohne Belehrung kann der Kunde den Vertrag widerrufen und der Handwerker bleibt auf den Kosten sitzen. Das erste Gerichtsurteil hierzu ist gefallen!


Hintergrund:
In der Praxis ist es üblich, dass der Handwerker zu seinem Kunden fährt, sich vor Ort einen Überblick über die erforderlichen Arbeiten verschafft und entweder direkt ein konkretes Angebot abgibt oder bei umfangreichen Leistungen, dem Kunden im Anschluss per Post oder Mail ein Angebot inkl. Leistungsverzeichnis und Kostenplan zusendet. Selten kommt der Kunde in den Betrieb und beauftragt den Handwerker dort mit den konkreten Arbeiten.
Nun wurde zum 13.06.2014 das deutsche Widerrufsrecht umfassend reformiert und Verbraucher haben bei „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“ grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht. (siehe auch „Merkblatt Informationspflichten“) Dies gilt sowohl bei Vertragsschluss direkt in der Wohnung oder bei späterer Zusendung des Angebots per Mail oder Fax (= Fernabsatz)
 
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Tassimat

Tassimat

312c sagt, es muss ausschließlich fernmündlich zustandegekommen sein. War der Handwerker einmal vor Ort ist auch dieser Paragraph nicht anwendbar.

Wie entgegnet du diesem Argument?
 
sichtbeton82

sichtbeton82

312c besagt ... "Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden". Es kann vorab in den Örtlichkeiten natürlich ein Aufmaß vorgenommen worden sein. Der Antrag zum Vertrag (Angebot) kam per E-Mail, die Annahme zum Vertrag per Telefon. Folglich ist aus meiner Sicht der Anspruch gegeben.

"...Teilweise wird den Unternehmern geraten, ein Fernabsatzvertrag liege nicht vor, wenn der Unternehmer sich die Situation vor Ort angesehen, mit dem Kunden erörtert und erst anschließend vom Büro aus ein Angebot unterbreitet hat, auf das dann mit Fernkommunikationsmitteln der Vertrag zu Stande gekommen ist. Diese Interpretation stützt sich auf die Regelung im Gesetz (§ 312c Abs. 1 Baugesetzbuch), dass für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel genutzt werden müssen, wenn es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt soll. Die Regelung im Gesetz ist so zu verstehen, dass nicht jeder Kontakt zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags ausreicht. Der Kontakt und der Inhalt der dabei geführten Gespräche müssen auf den gewollten Auftrag gerichtet sein und es müssen wesentliche Bestandteile des Vertrags besprochen und geklärt worden sein. Dazu gehören sicherlich die (möglichst detaillierten) Absprachen über die konkret auszuführenden Arbeiten. Wenn der Unternehmer sich nur die Örtlichkeiten ansieht, vielleicht auch aufmisst, auch in Anwesenheit des Verbrauchers, und dann im Büro das Angebot erstellt und verschickt, das der Verbraucher dann ebenso per Fernabsatz annimmt, liegt ein Fernabsatzvertrag vor. Es fehlt dann nämlich an den direkten Vertragsverhandlungen zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher."
 
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A

apokolok

Ist ja alles gut und schön @sichtbeton82.
Uns zu überzeugen wird aber weder dir noch dem TE was bringen.
Beide Einzelfälle werden vor Gericht entschieden werden wenn nicht eine Seite einknickt.
Jeder Richter legt das Gesetz aus, andere Fälle können Tendenzen vorgeben, verbindlich sind sie allerdings nicht. Ausnahmen BGH und BVerfG.
Verstehe mich nicht falsch, ich bin nicht auf der Seite des Handwerkers. Dennoch erscheint es mir doch etwas praxisfern was du und wohl auch mancher Richter in speziell gelagerten Fällen so aus dem Gesetz macht.
 
Zuletzt aktualisiert 23.11.2024
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