Wohnen nicht erlaubt wegen Bautiefe

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xRalleX

Hallo zusammen,

Meine Anfrage ist getrieben von wirklichem Unverständnis und dem Hoffen auf Tipps und Tricks.

Meine Lebenspartnerin und ich wohnen auf dem elterlichen Grundstück. 1000qm mit einem Mietshaus an der Straßenseite. Wir würden nun gern weiter hinten auf dem Gelände bauen bzw. ein altes Wirtschaftsgebäude erweitern und umnutzen. Das Gelände ist mitten im Ortskern eines kleinen Dorfes. Das Wirtschaftsgebäude steht dort seit 1960 und war eine Kegelbahn inkl. Toiletten und SItzplätzen. Das Bauamt hat nun im Vorfeld schon verneint. Die Amtsleitung habe es intensivst geprüft und eine Umnutzung/Ausbau/Neubau ist nicht möglich, da die Bautiefe auf dem Grundstück ein Problem darstellt. Keiner der umliegenden Nachbarn hat auf gleicher Höhe Wohnraum. Auf der gegenüberliegenden Seite ist das zwar Standard, aber dies gilt damit nicht automatisch für unsere Fläche.
Nun wäre das sehr traurig, denn dieses Gebäude wird , ohne Umbau, über kurz oder lang zerfallen und eine Bauruine werden.

Das Bauamt teilte noch mit, dass wenn wir belegen könnten, das iwie auf der Höhe der Kegelbahn doch zufällig jemand wohnt (wenn auch illegal), dann könnte unser Vorhaben wohl doch genehmigt werden. Es geht lediglich darum , das jemand auf gleicher Höhe wohnt.

Frage:
Möchten die betrogen werden? Wenn ich nun dem Nachbarn anbiete eine Wohnung für ihn in sein, auf gleicher Höhe befindliches Wirtschaftsgebäude zu bauen und er steckt dort illegal jemanden zum Wohnen rein, dann darf ich plötzlich auch bei mir bauen? Wenn ich dann daraufhin selbst bauen darf, dann kann mein Nachbar später legal den Raum zum Wohnraum umnutzen lassen?

Ich kann mir schwer vorstellen, dass das die Logik des Amtes dahinter ist.
Hat jemand hier zu Erfahrungen oder bereits Tipps oder Tricks?

Eine Erweiterung des Wirtschaftsgebäudes würde sogar genehmigt. Angenommen ich baute das einfach so aus, das es ganz zufällig auch als Wohngebäude dienen könnte...?
Was passiert wenn ich dann dort hinziehe. Eine Baugenehmigun hatte ich ja gehabt, nur die Umnutzung zum Wohnraum nicht gemeldet.

Auf diesem Grundstück bestehen leider keine weiteren Alternativen zum Neubau.

Ich möchte darauf hinweisen, dass ich keine kriminellen Absichten habe. Aber vielleicht muß man gewisse Sachen etwas dehnen, denn ich tue dort keinem Weh mit dem Umbau. Weder vom Schattenwurf noch Sichtbehinderungen oder sonstige Einschränkungen für die Nachbarschaft sind zu erwarten
 
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readytorumble

$ 34 Baugesetzbuch:

Baugesetzbuch (Baugesetzbuch)
§ 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
 
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xRalleX

Ok, die beiden Gesetztestexte kenne ich. Und ja dort steht auch die Begründung, warum abgelehnt wurde. Die Bautiefe verhindert ein Einfügen in die Umgebung.

Wie kann man damit umgehen? In 15 Jahren wird ein neuer Amtsleiter und Sachbearbeiter für mich zuständig sein und auf Grund von politisch getriebener Wohnraumverdichtung, dem Nachbarn erlauben weiter hinten zu bauen. Ich habe dann leider kein Haus, aber dafür eine Bauruine?
 
kaho674

kaho674

Wie kann man damit umgehen? In 15 Jahren wird ein neuer Amtsleiter und Sachbearbeiter für mich zuständig sein und auf Grund von politisch getriebener Wohnraumverdichtung, dem Nachbarn erlauben weiter hinten zu bauen. Ich habe dann leider kein Haus, aber dafür eine Bauruine?
Grundsätzlich gelten nicht die Gesetze, die in 15 Jahren vielleicht gemacht werden, sondern die aktuellen von heute. Es steht Dir ja auch frei, Deine vermeintliche Ruine zu erhalten und zu sanieren, dann ist sie in 15 Jahren immer noch fit für alle Optionen.
Ansonsten sehe ich hier keinen Grund, warum die intensivste Prüfung des Amtes plötzlich nicht mehr gelten sollte.

Bei einer zugänglichen und interessierten Gemeinde könnte man fragen, ob die Erstellung einer Ergänzungssatzung, welche Euer u. gleichwertige Grundstücke als bebaubar erklärt, Aussicht auf Erfolg hätte. Möglicherweise sind Nachbarn auch interessiert und man könnte zusammen auftreten. Bei uns im Dorf wurde das auch gemacht. Es hat ca. 1,5 Jahre gedauert (das war schnell) und ich glaub über 10K gekostet.
 
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xRalleX

Ok, das ist schon mal ein guter Hinweis mit der Ergänzungssatzung. Wenigstens mal anstoßen, kann man es ja. Und natürlich hast du Recht, das das aktuelle Gesetz gilt. Nur ist es mir unverständlich auf so einer Gesetzmäßigkeit zu beruhen, wenn sie 0 Sinn macht. Und ich finde halt immer noch die Aussage des Bauamtes kurios, das sobald dort einer wohnt alles ok ist. Wenn auch illegal. Möchten die uns da auf etwas hinweisen oder welchen Zweck verfolgt man da?
 
C

chand1986

Gesetze gelten auch, dann, wenn der Sinn verborgen ist. Vielleicht wäre es nur bei euch sinnvoll, aber wer will da ein Fass aufmachen und auf einmal Wohnraum in 2. Reihe sprießen sehen, wogegen genau dieses Gesetz gemacht wurde?

Da Amt müsste also einen einzigartigen Ausnahmegrund haben - deshalb der Wink mit dem Zaunpfahl “wohnt da noch jemand anderes?”
 
Zuletzt aktualisiert 14.11.2024
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