Zustimmung der Nachbarn für Zufahrtslänge bei Hinterbebauung

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H

HolgerX

Hallo. Ich werde demnächst ein Baugrundstück in Niedersachsen kaufen, bei dem die Zufahrt direkt zwischen den Grundstücksgrenze zu zwei Nachbarn liegt.
Das Bauamt des Landkreises hatte mir telefonisch mitgeteilt, dass ich bei dem einen Nachbarn um Zustimmung für eine Verlängerung der Zufahrt bitten soll (der andere Nachbar ist der Verkäufer, daher wird seine Zustimmung wohl einfach angenommen), dann wäre es kein Problem die Zufahrt über ~18 Meter an der Grenze zu ihm entlang zu führen und dort dann ein Carport direkt am Zaun des Nachbarn zu platzieren. Leider hat mir der Nachbar mitgeteilt, dass er dem nicht zustimmen will.

Gegen ein Nebengebäude, in diesem Fall ein Carport an der Grundstücksgrenze, kann der Nachbar vermutlich nicht viel unternehmen solange dies unter einer bestimmten Höhe und Fläche bleibt, aber wie sieht es mit der Länge der Zufahrt aus, gibt es hierfür Regeln ab welcher Länge es einer Zustimmung des Nachbarn bedarf? Dem Bebauungsplan konnte ich dazu nichts entnehmen, dann orientiert sich das Amt ja meist an der Bebauung der Nachbarn, die aber natürlich kürzere Auffahrten haben, da sie anders als ich, keine Pfeifenkopfgrundstücke haben.

Gruß, Holger
 
Nida35a

Nida35a

Hallo @HolgerX , willkommen im Forum.
Eine Skizze/Zeichnung sagt mehr als tausend Worte.
Welchem Nachbarn gehört was,
was gehört dann dir,
wo hast du Geh-, Fahr- und Leitungsrecht, mit Maßen
 
K a t j a

K a t j a

Wem gehört das Land für die Zufahrt?
Mir ist bislang keine Vorschrift bekannt, wo der Nachbar zur Länge der Zufahrt zustimmen müsste, solange es Dein Land ist. Aber man lern ja nie aus. Überschreitest Du mit der Versiegelung die Grundflächenzahl? Sonst irgend welche Regelungen im Bebauungsplan, welche die Zufahrt betreffen, welche dies betrifft?
 
H

HolgerX

Tut mir leid, dass es so lange gedauert hat, aber ich hatte gehofft an eine offizielle Zeichnung des Grundstücks zu kommen. Das hat aber bisher leider nicht geklappt, daher hier nun eine selbst erstellte Skizze:

carport.jpg


Der rote Bereich ist unser zukünftiges Grundstück inkl. der gewünschten Platzierung des Carports. Die Zufahrt wird dann auch rechtlich uns gehören. "X" ist der Nachbar, der Einwände gegen den Bau des Carports an der Stelle hat.
Unsere Zufahrt ist genau 3 Meter breit und müsste bis zum Beginn des Carports 22 Meter lang sein. Das Gebäude des Nachbarn steht ca. 3,5 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Das Bauamt verweist auf §15 Baunutzungsverordnung. Dieser Paragraph besagt:

Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
Weiter hat mir das Bauamt geschrieben, dass man sich an der Zufahrtslänge der Wohngebäude in der Nachbarschaft orientiert und diese Länge dann ebenfalls zugesteht, da es im Bebauungsplan dazu keine Regeln gibt. Die Grundflächenzahl wird übrigens nicht überschritten.

In der Nachbarschaft und auch weiteren Umgebung gibt es jedoch keine Hinterbebauungen, sodass alle Wohngebäude kürzere Zufahrten besitzen. Es gibt allerdings direkt auf der anderen Seite des Gebäudes von Nachbar "X" eine nicht zu wohnzwecken genutzte Immobilie bei der der komplette rückwärtige Bereich als Parkplatz genutzt wird, inkl. einer direkt am Grundstück vom besagten Nachbarn entlanglaufenden Zufahrt. Die Lärmbelästigung ist dort x mal höher als sie es bei unserer Zufahrt jemals sein könnte, da dort fast täglich 20-30 Autos parken und somit auch entlangfahren.

Wir können mit dem Carport natürlich noch 3 Meter weiter vorrücken, dann würde es genau auf der Hausecke stehen, nur wäre die Zufahrt dann noch immer 19 Meter lang. Insgesamt weiter von der Grundstücksgrenze wegrücken können wir leider nicht, da das Wohngebäude aufgrund von eingetragenen Baulasten nur an dieser Stelle platziert werden kann. Es wäre höchstens noch denkbar, dass Carport an die kurze Seite des Hauses zu bauen, dann müsste man ums Eck einparken. An der erforderlichen Zufahrtslänge von 19 Metern würde sich dadurch aber nichts ändern.
 
K a t j a

K a t j a

Das ist recht merkwürdig. Wenn das Bauamt der Bebauung in 2. Reihe zustimmt, sollte es auch sagen, wie man sein Grundstück erreichen soll. Beamen ist imho noch nicht erfunden und fliegen wird mangels Landeplatz vermutlich noch schwieriger genehmigt.
Die Frage ist daher, ob das Bauamt tatsächlich der Bebauung da hinten zustimmt?
 
H

HolgerX

Die Frage ist daher, ob das Bauamt tatsächlich der Bebauung da hinten zustimmt?
Die Aussage habe ich natürlich nur unverbindlich, aber sowohl das städtische Bauamt, als auch das vom Landkreis haben sich die Situation auf ihren Karten und Fotos von mir angesehen und gesagt sowie geschrieben, dass dort in dem Umfang gebaut werden kann den ich mir vorstelle. Das sollte also grundsätzlich möglich sein.
 
Zuletzt aktualisiert 28.11.2024
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