C
cumpa
Hallo... Im Vertrag steht nichts von § 632.
Hier ist die erste E-Mail Antwort meines Anwaltes:
Hallo Herr ........
der GU kann für die letzte Rate keine Bürgschaft fordern, dass sieht das Gesetz nicht vor. Der GU ist vorleistungspflichtig.
Er kann lediglich nach §§ 648, 648a Baugesetzbuch vorgehen.
Ihr Rückbehaltungsrecht muss erhalten bleiben, eine Bank dürfte also bei Vorliegen von Mängel nicht auszahlen.
Mit freundlichen Grüßen.....
Werde mit Ihm noch telefonieren, da meine Fragen nicht abschliessend beantwortet wurden.
z.b. Muss ich dieses Formular der Bank geben und es ausfüllen lassen ?
Einen Rechtsstreit schon vor Beginn will ich nicht wirklich.
Was heisst das "Hausrecht abgeben ? "
Hier ist die erste E-Mail Antwort meines Anwaltes:
Hallo Herr ........
der GU kann für die letzte Rate keine Bürgschaft fordern, dass sieht das Gesetz nicht vor. Der GU ist vorleistungspflichtig.
Er kann lediglich nach §§ 648, 648a Baugesetzbuch vorgehen.
Ihr Rückbehaltungsrecht muss erhalten bleiben, eine Bank dürfte also bei Vorliegen von Mängel nicht auszahlen.
Mit freundlichen Grüßen.....
Werde mit Ihm noch telefonieren, da meine Fragen nicht abschliessend beantwortet wurden.
z.b. Muss ich dieses Formular der Bank geben und es ausfüllen lassen ?
Einen Rechtsstreit schon vor Beginn will ich nicht wirklich.
Was heisst das "Hausrecht abgeben ? "