Zahlung Schlussrate und Abnahme

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Zuletzt aktualisiert 28.11.2024
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C

cumpa

Danke SirSydom.
Du scheinst wirklich sehr kompetent in dieser Materie zu sein.
Wenn du magst maile ich dir den kompletten Vertrag (PN) zu ( Wenn es dich interessiert)
Vielen Dank auch an alle anderen, es hat mir hier wirklich viel geholfen.
 
B

Bieber0815

Sag Ihnen, dass dein Anwalt gesagt hat, dass diese Klausel unzulässig und damit nichtig ist
Biete an (vorsichtig formuliert, nicht schriftlich, ohne Deinen Anwalt), die Bürgschaft *trotzdem, obwohl Du gar nicht musst*, beizubringen, wenn sie (die Baufirma) die Kosten dafür vollständig übernimmt. Kläre vorher mit Deiner Bank, was es kostet und wie es praktisch ablaufen kann. Bestehe darauf, vorher die Vertragserfüllungsbürgschaft seitens des Bauunternehmers zu erhalten. Oder behalte einfach von der 1. Rate 5 % der Gesamtsumme ein.
 
B

Bauexperte

Guten Morgen,

Der Zahlungsplan sieht so aus:
Bei einem Haus mit Keller werden die Raten wie folgt zur Zahlung fällig:
• 5,0 % mit Aushändigung des Bauantrages/Bauanzeige;
spätestens mit erteilter Baugenehmigung
• 10,0 % mit Fertigstellung der Bodenplatte
• 10,0 % mit Fertigstellung der Kellerdecke
• 10,0 % mit Fertigstellung der Erdgeschossdecke
• 10,0 % mit Fertigstellung der tragenden Wände
• 20,0 % mit Fertigstellung des Dachstuhls, Dachdeckung und Spenglerarbeiten (13%) und Einbau
der Fenster (7%)
Bis hierhin 65% der Vertragssumme. Dies zu akzeptieren, gar zu unterschreiben, hätte ich Dir immer abgeraten! Insofern bestätigt die Aussage des RA:

zahlen nur die Leistung, die auch erbracht wurde, wenn diese mangelfrei ist. Wo ist dabei ein Problem?
erneut meinen Eindruck vom Verein. Sollte sich nämlich - im worst case und was ich keinem Bauherren wünsche - ergeben, daß Deinerseits eine Zusammenarbeit nach Fertigstellung des Rohbaus nicht mehr erwünscht ist (Du kannst jederzeit kündigen), wirst Du den Innenausbau mit den verbleibenden 35% der Bausumme nicht mehr vernünftig realisieren können. Mit diesem Zahlungsplan kann ich Dir wirklich nur wünschen, daß Dein Vertrauen in den Anbieter gerechtfertigt ist.

gern würde ich alles hier rein posten ( den Vertrag ohne Namen ) aber das ist bestimmt nicht erlaubt
Das hat zunächst einmal nichts mit den Forenregeln zu tun. Ich bin mir nur nicht sicher, ob eine Veröffentlichung des Vertrages nicht die Zustimmung Deines Anbieters erfordert. Vlt. kann sich hierzu ein lesender/schreibender Jurist äußern.

Mich würde interessieren, wie viel Euronen Du für wie viel Haus zahlen mußt. Auch würde ich gerne erfahren, was eine Vertragsprüfung durch den Bauherren-Schutzbund dieser Tage kostet.

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
S

SirSydom

Ich habe mich viel mit dem Thema beschäftigt, auch bei uns gabs Probleme mit §632A
Bauexperte hat Recht, ggf. könnte das Urheberrecht des Vertragsersteller dem Einstellen hier im Forum entgegenstehen, das habe ich nicht bedacht. Lass es lieber.

Sollte sich nämlich - im worst case und was ich keinem Bauherren wünsche - ergeben, daß Deinerseits eine Zusammenarbeit nach Fertigstellung des Rohbaus nicht mehr erwünscht ist (Du kannst jederzeit kündigen), wirst Du den Innenausbau mit den verbleibenden 35% der Bausumme nicht mehr vernünftig realisieren können. Mit diesem Zahlungsplan kann ich Dir wirklich nur wünschen, daß Dein Vertrauen in den Anbieter gerechtfertigt ist.
Hierzu hätte ich eine Frage. Unstrittig ist, dass es natürlich besser ist, das Geld nicht bezahlt zu haben.

Aber: kommt es zur Kündigung des Werkvertrages, so ist doch dann anschließend NUR die erbrachte Leistung zu bezahlen?
Das muss dann natürlich ermittelt werden und in einer Schlussrechnung abgerechnet werden. Und hier *sollte* man doch dann sein zu viel gezahltes Geld zurückerhalten? Sehe ich das so richtig?
Klar ist, dass das nicht ganz einfach ist. Wenn der Unternehmer die Leistungen aufstellt, kann er sie zu seinen Gunsten manipulieren, denn man hat ja vorher nie eine Kostenaufstellung gesehen. Auch muss man ggf. das Geld einklagen und unterliegt auch grundsätzlich dem Insolvenzrisiko.

Aber eine kleine Chance gibt es, das man das Geld zurückbekommt, oder???
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
C

cumpa

Sie zahlen nur die Leistung, die auch erbracht wurde, wenn diese mangelfrei ist. Wo ist dabei ein Problem?
.....
Dieser Satz bezieht sich aus der Leistung die der Anwalt erbracht hat. In anderen Worten: ER hat nur geprüft, aber mich nicht auf Gefahren (z.b. 65% für Rohbau), fehlende Passagen, oder gar Tipps gegeben. Hätte mir ausführliche Beratung erwünscht. Dieser Anwalt hat für die Prüfung 300€ genommen. Kurzes Protokoll per Mail danach geschrieben. 5 Minuten danach telefoniert. und die 3 Mails (siehe meine Posts) nach meiner "Reklamation" geschrieben.

Unser Haus wird ein KFW-55 mit 42,5cm Porotonstein. 2 Vollgeschosse und ein beheizten Keller.
9 Fenster (1x1,30m), 1 Hebeschiebe Türanlage ( 3x3m), 4 doppelflügelige Fenster, 11 bodentiefe Fenster ( im Obergeschoss grösstenteils als Trav-Glas), 4 Kellerfenster (alle Fenster 3-Fach verglast 7 Kammer-profil UG-Wert 0,6). Im EG alle Fenster mit zusätzlichem Aufhebelschutz. Aluminium-Eingangstür. Vaillant 88/4 Erdwärmepumpe. Dezentrale Lüftungsanlage von Inventer oder Lunus mit Wärmerückgewinnung.

Bodengutachten, Erdarbeiten, Entwässerung incl Erdarbeiten bis 10m Entfernung, Revisionsschacht und Kanalanschluss. Baustrom und Bauwasser. Keller als Weisse Wanne.
Innenwände alle Poroton-Massiv. Geschossdecken als Filigrandecke mit Ortbeton.
Alle Rollläden elektrisch. 2 Bäder, 1 Gäste-WC, Flur, Hauswirtschaftsraum und Küche gefliest bis 30€/qm für Belag. 2 Betontreppen mit Granitbelag. LAS-Schornstein. Fußbodenheizung.

Nicht inklusive ist :
- Hausanschlüsse der Versorger für Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Telefon, Kabel
- Abfuhr von Erdaushub oder Zufuhr von geeignetem Verfüllmaterial
- Außenanlagen, Zufahrten zum Haus, Zuwege, Podeste, Zäune, Terrassen
- Hebe,- Pumpen,- und Rückstauanlagen sowie Wasserhaltung und Drainagen
- Herstellung einer Baustraße (Transportfähige Zufahrt zum Bauvorhaben)

Haus Maße 11,90m X 9,90m. Dachgeschoss nicht ausgebaut

Der Preis hierfür: 357.000€
 
B

Bauexperte

Hallo,

Aber: kommt es zur Kündigung des Werkvertrages, so ist doch dann anschließend NUR die erbrachte Leistung zu bezahlen?
Jein. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Es muß sich aber das anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart und was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt.

Wenn der Unternehmer die Leistungen aufstellt, kann er sie zu seinen Gunsten manipulieren, denn man hat ja vorher nie eine Kostenaufstellung gesehen.
Dann wäre er recht dumm, denn es gibt für fast alles Lieferscheine; meist kann der Bautenstand deshalb recht gut beziffert werden.

Aber eine kleine Chance gibt es, das man das Geld zurückbekommt, oder???
Normalerweise steht ein Gegenwert auf dem Grundstück; eventuelle Mängelbeseitigung endet ebenfalls nicht mit der Kündigung. Dann gibt es da noch die Nachfolgeunternehmer, welche Ansprüche anmelden, wenn ihnen plötzlich (unverschuldet) ein Auftrag in ihren Büchern fehlt. Die Fälle, welche ich miterlebt habe, gingen so unterschiedlich aus, als das ich einen verbindlichen Modus operandi beschreiben könnte; es kommt halt darauf an. Häufig enden derlei Streitigkeiten in einem Vergleich, weil die Verfahren elendig lange dauern. Was zur weiteren Konsequenz hat, daß die Rechtsanwälte der jeweiligen Partei nicht nur ihr Schlußhonorar, sondern auch eine Einigungsgebühr in Rechnung stellen.

Mir stellt sich in diesen Fällen regelmäßig die Frage der Sinnhaftigkeit. 2 bis 3 Jahre zermürbende Streitereien - bei einem Ausbildungsgericht zusätzlich mit wechselnden Richterinnen, um am Ende mit der teuer erkauften Erfahrung das Gericht zu verlassen, daß ein frühzeitiges Ende mit Schrecken preiswerter gewesen wäre.

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
Zuletzt aktualisiert 28.11.2024
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