Biete an (vorsichtig formuliert, nicht schriftlich, ohne Deinen Anwalt), die Bürgschaft *trotzdem, obwohl Du gar nicht musst*, beizubringen, wenn sie (die Baufirma) die Kosten dafür vollständig übernimmt. Kläre vorher mit Deiner Bank, was es kostet und wie es praktisch ablaufen kann. Bestehe darauf, vorher die Vertragserfüllungsbürgschaft seitens des Bauunternehmers zu erhalten. Oder behalte einfach von der 1. Rate 5 % der Gesamtsumme ein.Sag Ihnen, dass dein Anwalt gesagt hat, dass diese Klausel unzulässig und damit nichtig ist
Bis hierhin 65% der Vertragssumme. Dies zu akzeptieren, gar zu unterschreiben, hätte ich Dir immer abgeraten! Insofern bestätigt die Aussage des RA:Der Zahlungsplan sieht so aus:
Bei einem Haus mit Keller werden die Raten wie folgt zur Zahlung fällig:
• 5,0 % mit Aushändigung des Bauantrages/Bauanzeige;
spätestens mit erteilter Baugenehmigung
• 10,0 % mit Fertigstellung der Bodenplatte
• 10,0 % mit Fertigstellung der Kellerdecke
• 10,0 % mit Fertigstellung der Erdgeschossdecke
• 10,0 % mit Fertigstellung der tragenden Wände
• 20,0 % mit Fertigstellung des Dachstuhls, Dachdeckung und Spenglerarbeiten (13%) und Einbau
der Fenster (7%)
erneut meinen Eindruck vom Verein. Sollte sich nämlich - im worst case und was ich keinem Bauherren wünsche - ergeben, daß Deinerseits eine Zusammenarbeit nach Fertigstellung des Rohbaus nicht mehr erwünscht ist (Du kannst jederzeit kündigen), wirst Du den Innenausbau mit den verbleibenden 35% der Bausumme nicht mehr vernünftig realisieren können. Mit diesem Zahlungsplan kann ich Dir wirklich nur wünschen, daß Dein Vertrauen in den Anbieter gerechtfertigt ist.zahlen nur die Leistung, die auch erbracht wurde, wenn diese mangelfrei ist. Wo ist dabei ein Problem?
Das hat zunächst einmal nichts mit den Forenregeln zu tun. Ich bin mir nur nicht sicher, ob eine Veröffentlichung des Vertrages nicht die Zustimmung Deines Anbieters erfordert. Vlt. kann sich hierzu ein lesender/schreibender Jurist äußern.gern würde ich alles hier rein posten ( den Vertrag ohne Namen ) aber das ist bestimmt nicht erlaubt
Hierzu hätte ich eine Frage. Unstrittig ist, dass es natürlich besser ist, das Geld nicht bezahlt zu haben.Sollte sich nämlich - im worst case und was ich keinem Bauherren wünsche - ergeben, daß Deinerseits eine Zusammenarbeit nach Fertigstellung des Rohbaus nicht mehr erwünscht ist (Du kannst jederzeit kündigen), wirst Du den Innenausbau mit den verbleibenden 35% der Bausumme nicht mehr vernünftig realisieren können. Mit diesem Zahlungsplan kann ich Dir wirklich nur wünschen, daß Dein Vertrauen in den Anbieter gerechtfertigt ist.
Dieser Satz bezieht sich aus der Leistung die der Anwalt erbracht hat. In anderen Worten: ER hat nur geprüft, aber mich nicht auf Gefahren (z.b. 65% für Rohbau), fehlende Passagen, oder gar Tipps gegeben. Hätte mir ausführliche Beratung erwünscht. Dieser Anwalt hat für die Prüfung 300€ genommen. Kurzes Protokoll per Mail danach geschrieben. 5 Minuten danach telefoniert. und die 3 Mails (siehe meine Posts) nach meiner "Reklamation" geschrieben.Sie zahlen nur die Leistung, die auch erbracht wurde, wenn diese mangelfrei ist. Wo ist dabei ein Problem?
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Jein. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Es muß sich aber das anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart und was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt.Aber: kommt es zur Kündigung des Werkvertrages, so ist doch dann anschließend NUR die erbrachte Leistung zu bezahlen?
Dann wäre er recht dumm, denn es gibt für fast alles Lieferscheine; meist kann der Bautenstand deshalb recht gut beziffert werden.Wenn der Unternehmer die Leistungen aufstellt, kann er sie zu seinen Gunsten manipulieren, denn man hat ja vorher nie eine Kostenaufstellung gesehen.
Normalerweise steht ein Gegenwert auf dem Grundstück; eventuelle Mängelbeseitigung endet ebenfalls nicht mit der Kündigung. Dann gibt es da noch die Nachfolgeunternehmer, welche Ansprüche anmelden, wenn ihnen plötzlich (unverschuldet) ein Auftrag in ihren Büchern fehlt. Die Fälle, welche ich miterlebt habe, gingen so unterschiedlich aus, als das ich einen verbindlichen Modus operandi beschreiben könnte; es kommt halt darauf an. Häufig enden derlei Streitigkeiten in einem Vergleich, weil die Verfahren elendig lange dauern. Was zur weiteren Konsequenz hat, daß die Rechtsanwälte der jeweiligen Partei nicht nur ihr Schlußhonorar, sondern auch eine Einigungsgebühr in Rechnung stellen.Aber eine kleine Chance gibt es, das man das Geld zurückbekommt, oder???