Zahlung Schlussrate und Abnahme

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Zuletzt aktualisiert 19.02.2025
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C

cumpa

Hallo... Im Vertrag steht nichts von § 632.

Hier ist die erste E-Mail Antwort meines Anwaltes:


Hallo Herr ........




der GU kann für die letzte Rate keine Bürgschaft fordern, dass sieht das Gesetz nicht vor. Der GU ist vorleistungspflichtig.


Er kann lediglich nach §§ 648, 648a Baugesetzbuch vorgehen.


Ihr Rückbehaltungsrecht muss erhalten bleiben, eine Bank dürfte also bei Vorliegen von Mängel nicht auszahlen.




Mit freundlichen Grüßen.....




Werde mit Ihm noch telefonieren, da meine Fragen nicht abschliessend beantwortet wurden.
z.b. Muss ich dieses Formular der Bank geben und es ausfüllen lassen ?
Einen Rechtsstreit schon vor Beginn will ich nicht wirklich.

Was heisst das "Hausrecht abgeben ? "
 
C

cumpa

Hier die zweite Antwort des Anwaltes nachdem ich mit seiner Antwort nicht zufrieden war:

Sehr geehrter Herr.....
Ich hatte bereits erklärt, dass eine zusätzliche Bürgschaft nicht rechtens ist. Wenn Ihr GU darauf besteht, dann dürfen Sie nicht mit diesem Geschäftspartner bauen.

Das hat nichts mit § 632a Abs.3 Baugesetzbuch zu tun.


HMM.. wir wollen mit der Firma bauen....aber jetzt sind wir genauso schlau wie vorher....und mit diesen Anwalt unzufrieden weil er bei der 1. Vertragsprüfung dies nicht moniert hatte und jetzt uns keine Lösung oder Alternative ausweist...
 
C

cumpa

Kann ich nicht einfach bei der ersten Abschlagszahlung (§632) 5% einbehalten und dies als Druckmittel zum Schluss wenn es Mängel bei der Schlussabnahme gibt verrechnen ? 3,5% wäre die Schlusszahlung nach abnahmereifer Fertigstellung vor Übergabe.
Im Vertrag steht aber nichts von §632
 
Zuletzt bearbeitet:
B

Bauexperte

HMM.. wir wollen mit der Firma bauen....aber jetzt sind wir genauso schlau wie vorher....und mit diesen Anwalt unzufrieden weil er bei der 1. Vertragsprüfung dies nicht moniert hatte und jetzt uns keine Lösung oder Alternative ausweist...
Ich weiß nicht, wie ich es schonender formulieren soll: Dein RA hat keinen Fehler begangen; Sicherheitsleistungen sind üblich in unserer Branche. Einzig - er hätte imho sorgfältiger prüfen müssen, inwieweit Du das "Juristendeutsch" von Werkverträgen überhaupt verstehst.

Weiter in Deinem nächsten post ... sorry, bin unterwegs und die Zitierfunktion via Handy ist nervig...



Liebe Grüsse, Bauexperte von unterwegs
Bauexperte
 
Zuletzt bearbeitet:
B

Bauexperte

Kann ich nicht einfach bei der ersten Abschlagszahlung (§632) 5% einbehalten und dies als Druckmittel zum Schluss wenn es Mängel bei der Schlussabnahme gibt verrechnen ? 3,5% wäre die Schlusszahlung nach abnahmereifer Fertigstellung vor Übergabe.
Im Vertrag steht aber nichts von §632
Du hast - soweit Du Texte veröffentlicht hast - keine Handhabe, Gelder einzubehalten!

Wenn der Preis unten rechts so verlockend ist, dass Du nicht widerstehen kannst: unterschreibe. Dann aber im Wissen, dass Du das erntest, was Du herausforderst; in aller Konsequenz: (Vermeintliche) Unwissenheit schützt nicht vor Lehrgeld

Wenn Du dagegen etwas aus den Antworten hier mitnehmen möchtest: such'. Dir einen anderen Baupartner


Liebe Grüsse, Bauexperte von unterwegs
Bauexperte
 
C

cumpa

Hallo Bauexperte.....
Der Vertrag ist doch schon längst unterschrieben. ( In dem Glauben nach Prüfung durch meinen Anwalt dass alles in Ordnung ist.
Das da was schief läuft habe ich erst bemerkt als das Formular der Sicherheitsbürgschaft nachträglich Wochen später mit der Post ins Haus kam.
Hätte mir der Anwalt VOR Vertragsunterzeichnung auf diese Bürgschaft und deren Folgen hingewiesen, hätte ich den Vertrag nicht unterschrieben.
Darum gibt es doch Anwälte... ich als Laie habe doch keine Ahnung !
Erst jetzt schreibt mein Anwalt das dies unzulässig ist.
 
Zuletzt aktualisiert 19.02.2025
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