Probleme mit Bauamt wegen Anböschen, Stützmauern!

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Z

Zaba12

Hallo Zusammen,

vorab ich brauche nur eine Einschätzung der Lage, ob ich hier der Depp bin und es missverstanden habe oder das Bauamt seine eigene Formulierung nicht kennt. Es soll also keine Rechtsberatung eurerseits werden.

In der Textsatzung des B-Plans steht: ****Ein Anböschen des Geländes an das Gebäude zur Bewältigung der Höhenunterschiede ist möglich. Böschungen und Stützmauern (auch grenzständig) sind bis zu 0,6 m Höhe zulässig. Darüberhinausgehende Böschungen und Stützmauern können ausnahmsweise gestattet werden, soweit die Zustimmung des/der direkt betroffenen Nachbarn vorliegt. Es muss jedoch eine Planung des Geländes vorgelegt werden, aus der sowohl die Notwendigkeit als auch die städtebaulich gestalterische Auswirkung deutlich hervor geht.****

Nun habe ich mit meine Architekten einen ersten Entwurf erstellt (1,55m L-Seiten) mit der Anmerkung, dass wir die Einverständnis der Nachbarn noch einholen wollen.

Daraufhin kann von Bauamt nur zurück, dass nur 0,6m L-Steine zulässig sind und uns nicht mehr genehmigt wird. **Damit hätte ich kein Stück gerades Grundstück**

Somit könnt Ihr euch vorstellen das ich aus allen Wolken gefallen bin.

Ich lese aus dem Absatz folgendes heraus: Wenn ich die Zustimmung meiner Nachbarn habe, kann ich so hohe L-Steine bauen wie ich will, den dies ist die einzige Voraussetzung um dies tun zu dürfen (und ich muss eine Planung vorlegen - aber auch hier steht nichts von genehmigungspflichtiger Planung).

Sollte jedoch einer der Nachbarn nicht zustimmen, muss ich mich an die 0,6m halten. Was ja ok ist.

Sollte sich das Bauamt nicht an die eigene Formulierung im Bebauungsplan halten müsste ich dies Rechtlich klären.

Wie ist eure Einschätzung?


 
Z

Zaba12

Das ...ausnahmsweise gestattet werden... bezieht sich doch auf den Nachbarn und nicht auf die Willkür des Bauamts. (hoffe ich doch)

Der Witz an der Sache ist das mir das Bauamt am Do. geschrieben hat, dass...eine Ausnahme zu den alten Grenzen (ich grenze Links direkt ans alte Baugebiet an) gemacht wird, weil der der Nachbar 2m-L-Steine hat.

Willkür und Frechheit nennen ich Das.
 
C

Caspar2020

Darüberhinausgehende Böschungen und Stützmauern können ausnahmsweise gestattet werden, soweit die Zustimmung des/der direkt betroffenen Nachbarn vorliegt. Es muss jedoch eine Planung des Geländes vorgelegt werden, aus der sowohl die Notwendigkeit als auch die städtebaulich gestalterische Auswirkung deutlich hervor geht.
Das ...ausnahmsweise gestattet werden... bezieht sich doch auf den Nachbarn und nicht auf die Willkür des Bauamts. (hoffe ich doch)
Ne; erst die Nachbarn, und dann kann sich dein Architekt mit dem Bauamt kloppen.
 
11ant

11ant

Böschungen und Stützmauern (auch grenzständig) sind bis zu 0,6 m Höhe zulässig. Darüberhinausgehende Böschungen und Stützmauern können ausnahmsweise gestattet werden, soweit die Zustimmung des/der direkt betroffenen Nachbarn vorliegt.
Da steht klar: über 0,6 m ist es eine Ausnahme; Gestatten heißt natürlich "auf Antrag"; ohne Nachbarzustimmung wäre nur absolut hindernd, das bedeutet nicht im Umkehrschluss mit Nachbarzustimmung automatisch Stempel darauf.

Es muss jedoch eine Planung des Geländes vorgelegt werden, aus der sowohl die Notwendigkeit als auch die städtebaulich gestalterische Auswirkung deutlich hervor geht.
Das signalisiert, daß Du das Haus nicht einfach mittels einer Halbwurt quasi "aufbocken" darfst.

Das Baugebiet mit L-Steinen für Bodenplattenhäuser tauglich zu terrassieren, will man ganz klar nicht.

weil der der Nachbar 2m-L-Steine hat.
Willkür und Frechheit nennen ich Das.
Willkür nein, es gilt der Grundsatz der Ermessensbindung (die sich jedoch nicht an den Haaren herbeiziehen läßt).
 
B

Benutzer19

das steht doch 'können ausnahmsweise gestattet werden, soweit' und nicht 'werden ausnahmsweise gestattet, soweit' und bezieht sich aufs Bauamt.
 
Z

Zaba12

Macht mich nicht schwach. Das gilt dann für mindestens 5 Nachbarn rechts von mir auch.

Die haben das gleich Problem. Keiner wird ein Stück gerades Grundstück haben !
 
Zuletzt aktualisiert 02.01.2025
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