Muss sich Dir auch nicht erschließen, was ggf. für andere, die den Thread lesen und die gleiche Frage haben, interessant sein könnte.
Dass man Zutrittsrechte vertraglich klären sollte/kann, erfordert die Kenntnis, dass es ohne das zu tun zu Problemen führen kann. Wenn alle die Erkenntnis hätten, bräuchten wir keine Foren...
Unabhängig davon ist das auch beim Bauen mit dem GU/GÜ u.U. relevant, denn es muss nicht mal einmal ein expliziter, formaler vertraglicher Zusammenhang bestehen zwischen GU/GÜ und Grundstückskauf bestehen. In vielen Fällen unterstellen Finanzämter, dass ein „einheitliches Vertragswerk“ vorliegt, und verlangen die Abgabe auf den Gesamtkaufpreis. D.h. wenn Du es eine wie auch immer geartete Verbindung zum GU/GÜ gibt, reicht das aus. Bspw. GU/GÜ hat ein Grundstücksuchservice und vermittelt Grundstücke. Für mich klingt es so, dass der TE ohne den GU nicht an das Grundstück gekommen wäre bzw. nicht darauf aufmerksam geworden wäre...das reicht dem Finanzamt hier aus. Nicht, weil ich es mir ausdenke, sondern weil es diese Auskunft auf Rückfrage gegeben hat.
Es steht Dir frei das anders zu sehen, und dem Finanzamt andere Angaben zu machen. Könnte es als Steuerhinterziehungen auslegen. Vielleicht lohnt es sich vor dem Kauf beim Finanzamt zu erkundigen...
Und auch was alles Bemasubgsgrundlage ist. Denn das, was Du behauptest ist hier definitiv nicht der Fall. Hier zählt das untrennbar mit dem Haus zum Zwecke des Bewohnens verbundene Inventar dazu; und das schließt bspw. Sanitärobjekte mit ein, teilweise auch Einbauküchen (wenn nicht gesondert ausgenommen)!