Ich versuche die korrekten Aussagen meines Vorredners mal einfach zu erläutern:
Verfahrensfreiheit)
Es gibt in den Länderbauordnungen Regeln, die ganze Gruppen von möglichen Vorhaben davon befreien, ein Antragsverfahren zu benötigen. Das betrifft sehr typische Bauvorhaben wie z.B. einen Einfamilienhausneubau ohne Sonderwünsche gegenüber dem Bebauungsplan.
Qualifizierter Bebauungsplan)
Bebauungspläne legen für meist mehrere ganze Häuser- bzw. Grundstücksblöcke fest, wie hoch und dicht usw. dort gebaut werden darf. Erlassen werden diese regelmäßig zur Erschließung von Neubaugebieten - und ebenso regelmäßig nicht in alten Dorfkernen, wo schon (fast) jedes Grundstück bereits bebaut ist. Dann gelten erstens andere Regeln und zweitens typischerweise keine Ausnahmen von der Erfordernis eines Antragsverfahrens.
Vereinfachtes Verfahren)
Es kann dennoch für Vorhaben, bei denen recht übersichtlich festzustellen ist ob die Vorschriften im Plan alle eingehalten sind, einfachere Verfahren geben.
Zur Verfahrensdauer: ein früherer Nachbar von mir hätte gesagt: "Doris, da ziehst Du mal was schulterfreies an, und dann gehen wir zum Direktor" - im Ernst: das ist tatsächlich nicht selten das richtige Zaubermittel, daß man persönlich zum zuständigen Menschen hingeht und in einem freundlichen Gespräch die vollständigen Unterlagen abgibt. Da kann man Rückfragen sofort klären, teilweise gibt es gleich den Stempel darauf und noch gute Tipps dazu.
Mit Pech ist der zuständige Sachbearbeiter ein Sesselpupser, der nur unwirsch auf den Aufhängeort des Wartemarkenautomaten hinweist und dann erst mal ein halbes Jahr krankfeiert. Da steckt man nicht drin. Aber das ist dann auch wirklich schon die Pessimistenversion. Du willst ja schließlich kein Dynamitlager einrichten.