Garten-Landschaftsbauer Angebot ok oder doch eher total überzogen?

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R.Hotzenplotz

Preisverhandlungen führt ja heutzutage niemand gerne.
Auf der anderen Seite können die Unternehmen froh sein - kein Kunde macht es denen so einfach, dass sie ein quasi fertiges LV bekommen, wo sie nur ihre Bezugsgrößen eintragen müssen. Keine Stunden langen Diskussionen mit dem Kunden und und und....... ne halbe Stunde Arbeit und man hat sich positioniert. Habe ich jetzt beim Möbelkauf auch gerade. Die gewünschten Hülsta Schränke werden in vier verschiedenen Firmen angefragt und die Verkäufer sind z. T. dankbar, dass sie es mundgerecht samt Stückliste serviert bekommen. Dann spart man sich auch das Brimborium mit "Ich muss mal den Abteilungsleiter rufen." sondern dann klären sie das direkt hausintern ab und geben Rückmeldung, was machbar ist. Gleichzeitig kann man rüber bringen, dass sie mit einem wenig Arbeit haben aber dass sie einen Top Preis anbieten müssen, um den Zuschlag zu bekommen.
 
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Egberto

definitiv, zumal es ja auch nicht zum Preisdumping ausarten muss. Der Besteller möchte wissen, wo er steht, es geht ja nicht darum, den letzten Prozentpunkt rauszuquetschen. Leistung darf mehr kosten, auch ein besseres Bauchgefühl, nur irgendwo ist eben die Grenze.
 
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R.Hotzenplotz

Um Prozentpunkte geht es sowieso nie - auch wenn einen gerade die Möbelhändler mit ihrem Marketing dies gern Glauben machen wollen. Es geht denke ich immer um nackte Euro-Werte für klar qualifizierte Leistungen.
 
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Alex85

Gerade bei Hülsta kannste nach Prozenten gehen, weil die UVP in den Katalogen steht. 20% gehen auf den Listenpreis immer, mehr wäre top.

@Egberto
mir bleibt nichts zu sagen außer „doch, ist so“. Google gerne mal danach.
 
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R.Hotzenplotz

Gerade bei Hülsta kannste nach Prozenten gehen, weil die UVP in den Katalogen steht. 20% gehen auf den Listenpreis immer, mehr wäre top.
Bei uns sind zwei Möbelhäuser in der Region, die einmal 35% und einmal 40% auf Hülsta anbieten. Aber selbst von diesen Preisen bin ich mittlerweile schon fast 5% runter (bei einem Händler, der gar keine Rabattaktion dazu auslobt).

Nun werde ich mit diesem Preis bei unserem Händler schlagen, der sich am stärksten für die Planung engagiert hat und der wird die Chancen bekommen, den Verkauf zu tätigen, wenn sein Chef das mitgeht.
 
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Egberto

@Egberto[/USER]
mir bleibt nichts zu sagen außer „doch, ist so“. Google gerne mal danach.[
@Egberto
mir bleibt nichts zu sagen außer „doch, ist so“. Google gerne mal danach.
Ich bin überhaupt kein Freund von Rechtsberatung via google, weil dort leider oft genauso viel Mist erzählt wird, wie wenn man eben Laien um Rechtsrat fragt.

Es kommt immer auf den Einzelfall an, aber das vom Ersteller vorgelegte Leistungsverzeichnis hat keinen schöpferischen Gehalt im Sinne der Rechtsprechung. Der BGH hat das mit Urteil vom 29.03.1984, I ZR 32/82, dort insb. Rn. 26, für Ausschreibungsunterlagen für eine Pipeline und dort für ein Leistungsverzeichnis für die Ausschreibung von Ingenieur- und Rohrleitungsarbeiten entschieden, in dem Ausführungsbedingungen für die Übernahme und Lagerung der Rohre, Zubehörteile, Schutz der Leitungsisolierung, Geräte zur Durchführung der Schweißarbeiten, Herkunft des Materials und der Baustoffe, auf dem Unternehmer zu erstellende Unterlagen bezüglich des Arbeitsablaufs,... enthalten waren. Also viel detaillierter als hier vorliegend. Es fehlte dort nach dem BGH am schöpferischen Gehalt, die Unterlagen durften weiter verwendet werden.

Das ist auch kürzlich noch mal durch das LG Köln mit Urteil vom 18.12.2014, Az. 14 O 193/14, für eine Leistungsbeschreibung in einem Vergabeverfahren aufgegriffen worden.

Ich möchte jetzt hier keine juristische Abhandlung schreiben, der Architekt hat ja eh immer Recht Vorsichtig zu sein ist ja auch nicht verkehrt und schadet nicht, nur den anderen pauschal Verstöße gegen das Urheberrecht zu unterstellen ist eben auch nicht zielführend.
 
Zuletzt aktualisiert 25.11.2024
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