Denkmalschgeschützten Pavillon im Außenbereich ausbauen

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T

Tomtom1984

Klar. Im Falle einer nicht Erteilung der Genehmigung endet für deinen Architekt seine Aufgabe auch genau an diesem Punkt. Muss halt vorher klar sein, wozu du ihn beauftragst und wie er dann dafür vergütet wird.
Gibt es irgendeine rechtliche Verpflichtung, die in der Bauvoranfrage/Bauantrag vereinbarten Maßnahmen dann auch mit einem Architekten durchzuführen? Das Fenster zum Beispiel, das ja die Außenansicht verändert, muss das unter der Führung eines Architekten eingebaut werden oder kann das auch ein Handwerkerbetrieb in Eigenregie machen?

Der Architekt sprach außerdem davon, dass es Sinn machen würde, statt einer Bauvoranfrage gleich einen Bauantrag zu stellen, da bei einem denkmalgeschützten Haus wohl eine Bauvoranfrage häufig für eine Entscheidung nicht reicht und dann Unterlagen im Umfang des Bauantrages gefordert werden. In diesem Zusammenhang sprach er davon, Pläne (auch des Innenraums) mit einzureichen. Nun frage ich mich aber, ob es - da ja nur die Außenansicht geschützt ist und hier ja "nur" ein neues Fenster eingebaut werden soll - warum es für eine solche Bauvoranfrage bzw. Bauantrag auch Baupläne für die Gestaltung des Innenraumes braucht. Hängt das möglicherweise mit der geplanten Umwidmung zum Wohnraum zusammen, dass in diesem Rahmen solche Pläne gefordert werden?
 
E

Escroda

Gibt es irgendeine rechtliche Verpflichtung, die in der Bauvoranfrage/Bauantrag vereinbarten Maßnahmen dann auch mit einem Architekten durchzuführen?
Nein. Nach §42 (3) Landesbauordnung BW wirst Du aber einen Bauleiter benennen müssen, der dann alle Gewerke koordinieren muss. Wenn Du jedes Gewerk von einem anderen Unternehmen ausführen lässt, bietet sich dafür natürlich der Architekt an.
Der Architekt sprach außerdem davon, dass es Sinn machen würde, statt einer Bauvoranfrage gleich einen Bauantrag zu stellen
Sehe ich genauso. Eine Bauvoranfrage beschränkt sich normalerweise auf die planungsrechtliche Zulässigkeit. Die kostenaufwändigen Bauvorlagen für die bauordnungsrechtlichen Nachweise und deren Prüfung kann man sich sparen, wenn das Vorhaben bereits aus städtebaulicher Sicht unzulässig ist. Da Du im Außenbereich ein nicht privilegiertes Vorhaben planst, kannst Du dich IMHO nur auf §35 (4) 4. Baugesetzbuch berufen
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
Um das nachzuweisen, braucht es schon detaillierte Bauzeichnungen und die enge Abstimmung mit der Denkmalbehörde. Da würde mir zum Start die mündliche, natürlich nicht rechtsverbindliche, Auskunft des Bauamtes genügen, dass das Vorhaben nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Nun frage ich mich aber, ... warum es für eine solche Bauvoranfrage bzw. Bauantrag auch Baupläne für die Gestaltung des Innenraumes braucht.
Weil Du im Grunde ein komplettes Wohnhaus planst, sehr klein, aber mit allen Gewerken eines Einfamilienhauses. Noch dazu denkmalgeschützt, was hier vermutlich eine Umnutzung überhaupt erst möglich macht.

P.S.: Der Fokus deiner Beiträge liegt IMHO zu sehr auf den Finanzen. Dein Vorhaben ist eher zum Liebhaben statt zum Geldverdienen. Bedenke, dass ein unmotivierter (weil unterbezahlter) Maurermeister beides zunichte machen kann.
 
Y

ypg

Wie auch immer. Energetisch lohnt es sich nicht, oder?
Was meinst Du damit?
Keine Angst, mit "energetisch" sind hier keine Aluhüte gemeint, sondern die Energieeinsparverordnung 2016 :)
Genau, Energieeinsparverordnung-Konform.
Ein denkmalsgeschützter Pavillon... da lohnt sich meines Erachtens doch der ganze Aufwand nicht. Wände dämmen, Bodenplatte dämmen, Dach dämmen. Fenster hat das Teil auch. Dann WW, Toiletten Abwasser etc.... das ist ein Liebhaberprojekt.
Mach doch mal ein Foto :)
 
Zuletzt aktualisiert 24.11.2024
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