Gibt es irgendeine rechtliche Verpflichtung, die in der Bauvoranfrage/Bauantrag vereinbarten Maßnahmen dann auch mit einem Architekten durchzuführen?
Nein. Nach §42 (3) Landesbauordnung BW wirst Du aber einen Bauleiter benennen müssen, der dann alle Gewerke koordinieren muss. Wenn Du jedes Gewerk von einem anderen Unternehmen ausführen lässt, bietet sich dafür natürlich der Architekt an.
Der Architekt sprach außerdem davon, dass es Sinn machen würde, statt einer Bauvoranfrage gleich einen Bauantrag zu stellen
Sehe ich genauso. Eine Bauvoranfrage beschränkt sich normalerweise auf die planungsrechtliche Zulässigkeit. Die kostenaufwändigen Bauvorlagen für die bauordnungsrechtlichen Nachweise und deren Prüfung kann man sich sparen, wenn das Vorhaben bereits aus städtebaulicher Sicht unzulässig ist. Da Du im Außenbereich ein nicht privilegiertes Vorhaben planst, kannst Du dich IMHO nur auf §35 (4) 4. Baugesetzbuch berufen
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
Um das nachzuweisen, braucht es schon detaillierte Bauzeichnungen und die enge Abstimmung mit der Denkmalbehörde. Da würde mir zum Start die mündliche, natürlich nicht rechtsverbindliche, Auskunft des Bauamtes genügen, dass das Vorhaben nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Nun frage ich mich aber, ... warum es für eine solche Bauvoranfrage bzw. Bauantrag auch Baupläne für die Gestaltung des Innenraumes braucht.
Weil Du im Grunde ein komplettes Wohnhaus planst, sehr klein, aber mit allen Gewerken eines Einfamilienhauses. Noch dazu denkmalgeschützt, was hier vermutlich eine Umnutzung überhaupt erst möglich macht.
P.S.: Der Fokus deiner Beiträge liegt IMHO zu sehr auf den Finanzen. Dein Vorhaben ist eher zum Liebhaben statt zum Geldverdienen. Bedenke, dass ein unmotivierter (weil unterbezahlter) Maurermeister beides zunichte machen kann.