->Bebauungsplan einstellen!
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RECHTSGRUNDLAGEN
Rechtsgrundlagen dieses Bebauungsplan sind:
Baugesetzbuch (Baugesetzbuch)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)
Landesbauordnung
in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. 2010, 357, BER. S. 4169), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.11.2014 (GBl. S. 501)
Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung)
in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl I 1990, 132), zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.6.2013 (I 1548)
Planzeichenverordnung (Planzeichenverordnung)
in der Form vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)
VERFAHRENSVERMERKE 1.
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) Baugesetzbuch
am 24.03.2015
2.
Ortsübliche Bekanntmachung gem. § 2 (1) Baugesetzbuch
am 08.04.2015
3.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3 (1) Baugesetzbuch (Planeinsichtnahme)
vom 16.04. bis 16.05.2015
4.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) Baugesetzbuch
vom 16.04. bis 16.05.2015
5.
Billigung des Planentwurfs und Auslegungsbeschluss
am 24.11.2015
6.
Öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung gem. § 3 (2) und § 4 (2) Baugesetzbuch
6.1 Bekanntmachung
6.2 Auslegungsfrist / Behördenbeteiligung
am 12.01.2016
vom 20.01. bis 22.02.2016
7.
Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gem. § 1 (7)
am 21.06.2016
Baugesetzbuch
8.
Satzungsbeschluss durch den Gemeinderat - über den Bebauungsplan gem. § 10 (1) Baugesetzbuch
- über die örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 Landesbauordnung
am 27.06.2017
9.
Ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlus-ses des Bebauungsplan und der örtlichen Bauvor-schriften
am 04.07.2017
10.
Rechtsverbindlich gem. § 10 (3) Baugesetzbuch Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften
am 04.07.2017
TEXTLICHER TEIL
In Ergänzung der Planzeichnung und des Planeintrags wird Folgendes festgesetzt:
I I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1. Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch; §§ 1-15 Baunutzungsverordnung)
1.1 WA - Allgemeines Wohngebiet (§ 4 Baunutzungsverordnung)
Zulässig sind Wohngebäude sowie die der Versorgung des Gebiets dienende Läden und nicht störende Handwerksbetriebe.
Die nach § 4 (2) 2 und 3 Baunutzungsverordnung allgemein zulässigen Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke werden für nicht zulässig erklärt.
Die nach § 4 (3) Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden nicht Bestand-teil des Bebauungsplan.
2. Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch; §§ 16-21a Baunutzungsverordnung)
2.1 Grundflächenzahl - Grundflächenzahl
Grundflächenzahl entsprechend Planeintrag.
2.2 Zahl der Vollgeschosse
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß entsprechend Planeintrag.
2.3 Höhenlage und Höhe der baulichen Anlagen
Maximal zulässige Traufhöhe (TH) und Firsthöhe (FH) gemäß Planeintrag:
Unterer Bezugspunkt ist die im Plan festgesetzte maximale Erdgeschossfußbodenhöhe (EFHmax). Von den festgelegten maximalen Erdgeschossfußbodenhöhen sind Abwei-chungen nach unten zulässig, die maximal zulässigen Trauf- und Firsthöhen sind dabei einzuhalten.
Als oberer Bezugspunkt der Traufhöhe gilt der Schnittpunkt von Außenwand und Dachhaut. Die Traufhöhe ist auf mindestens 2/3 der Gebäudelänge einzuhalten. Bei ein-seitig geneigten Dächern ist die Traufhöhe an der tiefer liegenden Traufseite zu messen (s. Erläuterungsskizze).
Als oberer Bezugspunkt der Firsthöhe gilt die Oberkante Firstziegel. Bei einseitig ge-neigten Dächern sowie bei versetzten Satteldächern gilt der höchste Punkt der Dachflä-che (s. Erläuterungsskizze).
Die Max. Erdgeschossfußbodenhöhe (Einfamilienhaus) wird bezogen auf eine jeweils pro Bau-Grundstück festgelegte Höhe über NN festgesetzt.
Erläuterungsskizze zweiseitig geneigtes Dach:
Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflä-chen und Stellung der baulichen Anlagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch; §§ 22-23 Baunutzungsverordnung)
3.1 Bauweise
Zulässige Bauweise entsprechend Planeintrag. Dabei bedeutet:
ED = offene Bauweise, zulässig sind nur Einzel- und Doppelhäuser
3.2 Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren und nicht überbaubaren Flächen bestimmen sich durch Baugrenzen entsprechend Planeintrag.
3.3 Stellung der baulichen Anlagen
Die Gebäudehaupt- und Firstrichtung ist nur senkrecht oder parallel zu den Baugrenzen zulässig. Abweichungen bis 10° sind zulässig.
4. Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Baugesetzbuch; §§ 12 und 14 Baunutzungsverordnung)
4.1 Garagen und überdachte Stellplätze
Garagen sowie überdachte Stellplätze (Carports) sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen allgemein zulässig.
Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Garagen und überdachte Stell-plätze (Carports) mit einem Mindestabstand von 5,0 m an der Zufahrtsseite und von 1,0 m an den sonstigen Seiten zu den Fahrbahnflächen zulässig.
In der Grundstückszone zwischen rückwärtiger, der Hauptzufahrt abgewandten Bau-grenze und rückwärtiger Grundstücksgrenze sind Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) unzulässig.
4.2 Nebenanlagen
Nebenanlagen sind, soweit sie als Gebäude beabsichtigt sind, nur innerhalb der über-baubaren Grundstücksflächen zulässig. Gartengerätehütten bis 40 m³ sind darüber hin-aus auch außerhalb überbaubarer Grundstücksgrenzen in den rückwärtigen, dem Hauptzugang abgewandten Grundstücksbereichen zulässig.
5. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 Baugesetzbuch)
Die Anzahl der Wohneinheiten wie folgt beschränkt:
- 2 Wohneinheiten je Wohngebäude bei Einzelhäusern,
- 1 Wohneinheit je als Wohngebäude genutzte Doppelhaushälfte.
Verkehrsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 Baugesetzbuch)
6.1 Aufteilung von Verkehrsflächen
Die im Plan dargestellten Aufteilungen der Verkehrsflächen sind als unverbindliche Richtlinien für die Ausführung zu verstehen.
7. Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwick-lung von Boden, Natur und Landschaft
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 1a Baugesetzbuch)
7.1 Oberflächenbefestigung
Pkw-Stellplätze, Hauszugänge, Garagenvorplätze, Terrassen sowie Fußwege sind so an-zulegen, dass das Niederschlagswasser versickern kann (z.B. Rasengittersteine, Rasen-pflaster, Schotterrasen, wasserdurchlässige Pflasterung o. ä.). Der Unterbau ist auf den Belag abzustimmen.
7.2 Ausschluss unbeschichteter metallischer Dacheindeckungen und Fassaden-verkleidungen
Unbeschichtete metallische Dacheindeckungen und Fassadenverkleidungen sind unzu-lässig.
7.3 Beleuchtung des Gebiets
Zum Schutz von nachtaktiven Insekten ist die Straßen- und Wegbeleuchtung mit insek-tenschonenden Lampen entsprechend dem aktuellen Stand der Technik auszustatten. Es sind Leuchten zu wählen, die das Licht gerichtet nach unten abstrahlen und kein Streulicht erzeugen.
Private Dauerbeleuchtungen sind unzulässig.
7.4 Getrennte Regenwasserableitung
Das unbelastete Niederschlagswasser von Dach- und Straßenflächen wird über offene Gräben abgeleitet und in drei Regenrückhaltebecken am Ostrand des Geltungsberei-ches erfasst.
7.5 Maßnahme <1>: Grünflächen am Höchstberger Weg
Die Grünflächen werden zur Erhaltung festgesetzt. Die Gehölze und die sonstige Vege-tation werden erhalten und im Bestand gesichert.
Falls nötig werden offene Flächen, die beim Umbau des Weges und beim Anschluss der Entwässerungsmulde an den bestehenden Graben entstanden sind, mit Landschaftsra-sen eingesät. Die offenen Flächen sind zweimal jährlich zu mähen und das Schnittgut abzuräumen.
Maßnahme <2>: Grünfläche am südöstlichen Gebietsrand
Die Grünfläche wird als Fläche für das Anpflanzen und gleichzeitig als Fläche für Maß-nahmen zum Schutz festgesetzt. Es werden zwei Erdbecken angelegt. Die Böschungen werden möglichst flach und mit wechselnden Neigungen ausgeführt. Die Sohle der Erdbecken ist mit einer Ufermischung für wechselfeuchte Standorte (Saatgut gesicher-ter Herkunft) anzusäen. Sie sind einmal jährlich zu mähen und das Mähgut abzuräu-men.
Auf der breiteren Fläche nördlich der RRB ist eine Baumreihe mit fünf gebietsheimi-schen Laubbäumen oder Obstbäumen zu pflanzen, zu pflegen und bei Abgang zu er-setzen. Drei weitere Bäume sind südlich der RRB zu pflanzen. Die Bäume sollen bei
ihrer Pflanzung als Hochstämme einen Stammumfang von 12-14 cm haben. Die Pflanzab-stände sollen 8 m, der Abstand zum angrenzenden Wirtschaftsweg und sonstigen an-grenzenden Flächen 4 m betragen.
Auf 20 % der Fläche sind Strauchgruppen aus gebietsheimischen Sträuchern zu pflan-zen. Dabei sind je Strauch 2 m² Pflanzfläche anzunehmen.
Pflanzabstände: 1,5 m
Pflanzgröße: 2 x v, 60 - 100 cm
Die übrigen Flächen sind mit Saatgut gesicherter Herkunft als Fettwiese einzusäen. Sie sind zweimal jährlich zu mähen und das Schnittgut ist abzuräumen.
Die Vorgaben für die Bepflanzung im Anhang sind zu beachten.
7.7 Maßnahme <3>: Grünfläche am Nordostrand von Bauabschnitt 2
Die Grünfläche wird als Fläche für das Anpflanzen und gleichzeitig als Fläche für Maß-nahmen zum Schutz festgesetzt. Eine kleine Teilfläche im Nordwesten, die für die Au-ßengebietsentwässerung vorgesehen ist, wird nur als Fläche für das Anpflanzen festgesetzt.
Auf dem etwa 3 m breiten Streifen am Westrand wird eine einreihige Hecke mit ge-bietsheimischen Sträuchern gepflanzt. Die Abstände zwischen den Sträuchern sollen 1,5 m und zum angrenzenden Wirtschaftsweg und sonstigen angrenzenden Flächen 1 m betragen.
Auf der breiteren Fläche sind insgesamt acht gebietsheimische Laubbäume oder Obst-bäume zu pflanzen, zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen. Die Bäume sollen bei ihrer Pflanzung als Hochstämme einen Stammumfang von 12 - 14 cm haben. Die Pflanzab-stände sollen 8 m, der Abstand zum angrenzenden Wirtschaftsweg und sonstigen an-grenzenden Flächen 4 m betragen.
Die restliche Fläche ist mit Saatgut gesicherter Herkunft als Fettwiese einzusäen. Sie sind zweimal jährlich zu mähen und das Schnittgut ist abzuräumen.
Die Vorgaben für die Bepflanzung im Anhang ist zu beachten.
Maßnahme <4>: Grünfläche im Bereich des nördlichen RRB
Die Grünfläche wird als Fläche für das Anpflanzen und gleichzeitig als Fläche für Maß-nahmen zum Schutz festgesetzt.
Es wird ein Erdbecken angelegt. Die Böschungen werden möglichst flach und mit wech-selnden Neigungen ausgeführt.
Die Sohle des Erdbeckens ist mit einer Ufermischung für wechselfeuchte Standorte (Saatgut gesicherter Herkunft) anzusäen. Sie ist einmal jährlich zu mähen und das Mähgut ist abzuräumen.
An den Rändern sind vier gebietsheimische Laubbäume oder Obstbäume zu pflanzen, zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen. Die Bäume sollen bei ihrer Pflanzung als Hoch-stamm einen Stammumfang von mindestens 12 - 14 cm haben.
Die übrigen Flächen sind mit Saatgut gesicherter Herkunft als Fettwiese anzusäen. Sie sind zweimal jährlich zu mähen und das Schnittgut abzuräumen.
Die Vorgaben für die Bepflanzung im Anhang sind zu beachten.
7.9 Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen
Die Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich im sonstigen Geltungsbereich des Bebau-ungsplanes sowie die Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich außerhalb des Gel-tungsbereiches werden den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, entsprechend dem Anteil der versiegelbaren bzw. überbaubaren Fläche zugeordnet.
Den Verkehrsflächen werden dabei 33,29 % (8.197 m² Versiegelung), den Baugrundstü-cken 66,71 % (16.429 m² überbaubare Fläche) der Flächen und Maßnahmen zur Kom-pensation zugeordnet.