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hampshire
Du gibst die Verantwortung für eine aus Deiner Sicht fehlenden Vereinbarung alleinig dem Elektriker? Auch der Begriff "soll" im letzten Satz ist sehr schwammig.(5)Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr-oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.
Das hat er ja getan - es war klar, dass Deine Mehr-Wünsche auch mehr kosten würden. Einen Vorschlag machte der Elektriker und schrieb einen Preis daran. Du hast daraufhin nach Plan beauftragt. Dieser war nicht deckungsgleich mit dem Vorschlag. Es steht nicht da, dass er die genaue Höhe des Anspruchs vor der Leistung bekannt geben muss - dafür gibt es u.A. Einheitspreise und Eventualpositionen...(6) Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.
Die VOB ist kein Verbraucherschutzgesetz.