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Aua. Mit einem Angsthasen als Vermieter kann man sich eigentlich nur noch erschießen.Mehrfamilienhausbau
Aua. Mit einem Angsthasen als Vermieter kann man sich eigentlich nur noch erschießen.Mehrfamilienhausbau
Nein, das ist keine Ente, sondern ganz normal dort wo viel Erbpacht vorliegt. Und das ist genau eine der großen Fußangeln bei Erbbaugrundstücken. Man muss die Erhöhung in seinem Budget jährlich mitgehen oder zumindest mitdenken. Einige haben diese Klausel vergessen, und stehen nun im Alter vor dem Aus in ihrem Erbpacht-Haus, da sie dieses wirtschaftlich nicht mehr abbilden können.Es kommt wohl nicht selten vor, dass jahrelang keine Anpassung stattfindet und dann auf einmal eine entsprechende Erhöhung stattfindet. Hab da mal was von einer alten Dame gehört, die jahrzehntelang den gleichen Zins bezahlt hat und von heute auf morgen 300% (oder so) mehr zahlen musste.
Aber das sind sicherlich RTL-News.
mag sein. Sogar gut möglich.Nein, das ist keine Ente, sondern ganz normal dort wo viel Erbpacht vorliegt. Und das ist genau eine der großen Fußangeln bei Erbbaugrundstücken. Man muss die Erhöhung in seinem Budget jährlich mitgehen oder zumindest mitdenken. Einige haben diese Klausel vergessen, und stehen nun im Alter vor dem Aus in ihrem Erbpacht-Haus, da sie dieses wirtschaftlich nicht mehr abbilden können.
Noch "besser" wird es bei der notwendigen Erneuerung des Erbbaurechts, wenn dann plötzlich 4% p.a. auf den aktuellen Bodenwert zur Grundlage werden. So wird das Schnäppchen schnell zum Albtraum.
Man darf nicht vergessen, dass die "Erbpacht" ein Instrument aus dem Kaiserreich ist - Verbraucherschutz ist da nicht wirklich eingebaut. Einfach einen Anbau an ein Haus setzen ohne Zustimmung des Erbpachtgebers kann da schon schwierig werden. Bei einem Neubau vielleicht noch alles vertretbar, aber 60 Jahre weiter, oder bei einem fälligen Verkauf aus dem Bestand, liegt die Lage anders - 1919 + 99 - das Thema kommt gerade erst hoch.
Das ist dann wohl Deine Meinung,denn allein die Tatsache, dass die Möglichkeit besteht, dass eine Enteignung möglich ist, setzt die Wahrscheinlichkeit für mich nicht auf 0.Da liegst Du total falsch.
Nun ein Umzug ist nicht gerade einfach, wenn man sich denkt, dass das erworbene Grundstück mit mehr als 100000 vorangegangenen Fragen (bei der Ausführung war ja Matthew schon hilfreich) eigentlich die endstation sein sollte.Dir entsteht ein Schaden von 0! (bis auf einen Umzug - dafür aber ein neues Haus)
Ist es bei einem Erbbaurecht nicht typischerweise so, dass das Haus +- 100 Jahre auf dem Grundstück stehen darf und dann der Eigentümer des Grundstücks das Haus erwerben darf? (lass mich raten, wenn die Antwort darauf ja ist, bekomme ich ja dem "Verkehrswert?)Beide Grundstücksvarianten weisen absolut dasselbe Risiko aus. Da ist keinerlei Unterschied.
Woher weißt du, dass ich mir mit Überlegungen ( welcher Art auch immer) im Weg stehe, wenn doch die Überlegungen um den Erwerb eines Grundstücks gehen?Du stehst dir und einem etwaigen Hauswunsch damit selbst im Weg. Alle möglichen Bauwilligen wägen ab.........
Dann darfst Du gar nicht bauen, egal wo in der Welt (gerade in anderen Ländern nicht). Außerdem darfst Du keinerlei Vermögen haben. Enteignung bezieht sich nicht nur auf Grundstücke.Das ist dann wohl Deine Meinung,denn allein die Tatsache, dass die Möglichkeit besteht, dass eine Enteignung möglich ist, setzt die Wahrscheinlichkeit für mich nicht auf 0.
Die 100.000 Fragen sind Dein Problem. Der normale Bauherr stellt viel weniger und beschäftigt sich mit dem Thema Lage. Damit kann er bereits mit der ersten und wichtigsten Frage eine Enteignung umgehen. Er baut nämlich nicht im Außenbereich oder dort, wo Zugstrecken, Flughäfen oder Autobahnen geplant sind. Er kümmert sich um die wirklich wichtigen Themen.Nun ein Umzug ist nicht gerade einfach, wenn man sich denkt, dass das erworbene Grundstück mit mehr als 100000 vorangegangenen Fragen (bei der Ausführung war ja Matthew schon hilfreich) eigentlich die endstation sein sollte.
Die Antwort ist Jein. In der Regel gibt es einen Passus, dass der Erbbauberechtigte auch eine Verlängerung des Erbbaurechts bekommen kann. Alternativ eine vereinbarte Entschädigung in Höhe von X% des Verkehrswertes. Ist quasi ein Rückkauf - aber der Erbbaurechtsausgeber muss das Geld aufbringen, um eine veraltete Hütte zu kaufen. Und wenn im Baugebiet plötzlich 150 Erbbaurechte auslaufen, wird das ein teurer Spaß.Ist es bei einem Erbbaurecht nicht typischerweise so, dass das Haus +- 100 Jahre auf dem Grundstück stehen darf und dann der Eigentümer des Grundstücks das Haus erwerben darf? (lass mich raten, wenn die Antwort darauf ja ist, bekomme ich ja dem "Verkehrswert?)
Das ist doch nach Deinen Beiträgen nur eine rhethorische Frage, oder? Wenn Du schon bei der Art des Grundstücks solchen Fragen stellst und auf Enteignung rumreitest, die es in normalen Bereichen in D einfach nicht gibt.Woher weißt du, dass ich mir mit Überlegungen ( welcher Art auch immer) im Weg stehe, wenn doch die Überlegungen um den Erwerb eines Grundstücks gehen?