Wieder was gelernt.
Hier ein Zitat aus dem Praxiskommentar zum 34er
"Weithin missverstanden wird das Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch oft dahin, ein Vorhaben müsse sich in jeder Beziehung in seine nähere Umgebung einfügen. So werden Vorhaben teilweise mit dem Argument abgelehnt, sie fügten sich gestalterisch nicht in ihre nähere Um gebung ein (etwa weil das Vorhaben ein Flachdach statt einem Satteldach aufweise). Dem ist mit einem Blick ins Gesetz zu erwidern, dass Dachformen oder sonstige gestalterische Merk male vom Einfügensgebot nicht erfasst werden, weil sie weder die Art oder das Maß der bauli chen Nutzung, noch die Bauweise oder die überbaubare Grundstücksfläche betreffen."