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Andre77
Hey,
in den meisten Bundesländern heisst es ja das einen Mindestabstand von Gebäuden zur Grundstücksgrenze von 2,5-3 Meter eingehalten werden muss, gemessen von der Fassade aus.
Wie verhält sich das mit einer Terrasse? Da werde ich nicht ganz schlau draus. Gilt das Ende der Terrasse zur Grenze, also der o.g. Abstand und die Abstandsfläche wird somit "verlängert" in Bezug auf das Gebäude mit seiner Abstandsfläche? Dann gilt wohl eine Terrasse als bauliche Nebenanlage und im Nachbarschaftsrecht spricht man bei einer Unterschreitung von 2,5m vom benötigten Einverständnis vom Nachbarn.
Vielleicht kann hier jemand Licht ins sächsische Dunkel bringen. ;)
Danke!
in den meisten Bundesländern heisst es ja das einen Mindestabstand von Gebäuden zur Grundstücksgrenze von 2,5-3 Meter eingehalten werden muss, gemessen von der Fassade aus.
Wie verhält sich das mit einer Terrasse? Da werde ich nicht ganz schlau draus. Gilt das Ende der Terrasse zur Grenze, also der o.g. Abstand und die Abstandsfläche wird somit "verlängert" in Bezug auf das Gebäude mit seiner Abstandsfläche? Dann gilt wohl eine Terrasse als bauliche Nebenanlage und im Nachbarschaftsrecht spricht man bei einer Unterschreitung von 2,5m vom benötigten Einverständnis vom Nachbarn.
Vielleicht kann hier jemand Licht ins sächsische Dunkel bringen. ;)
Danke!