Abstand Terrasse zur Grundstücksgrenze

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Zuletzt aktualisiert 26.12.2024
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Andre77

@Isokrates
Es geht ja nicht darum das ich seins abfangen muss, sonder er meins. Wegen dem Gefälle von West (Er) nach Ost (Ich).

anbei mal der Lageplan und zwei Ansichten. Ein Dokument deklariert als Höhenplan gibts nicht, auch nicht im Bebauungsplan.
abstand-terrasse-zur-grundstuecksgrenze-474159-1.jpeg

abstand-terrasse-zur-grundstuecksgrenze-474159-2.jpeg
 
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A

Andre77

Hatte eben Nord 2x gehabt. Hier nochmal die West- und Südansicht.
Meine Oberkante Fertigfußboden ist 197,00
abstand-terrasse-zur-grundstuecksgrenze-474168-1.jpeg

abstand-terrasse-zur-grundstuecksgrenze-474168-2.jpeg
 
Zuletzt bearbeitet:
I

Isokrates

Wegen dem Gefälle von West (Er) nach Ost (Ich).
Ah entschuldige, hatte ich falsch verstanden.

Auf den Bildern sieht das Ursprungsgelände auf seiner Seite aber etwas höher aus, damit er jetzt aber niedriger ist als du müsste er abgegraben habe oder das Ursprungsgelände deutlich stärker auf seinem Grundstück abfallend sein als auf deinem Grundstück.

Würde einfach mal Einsicht beim Bauamt verlangen, wenn du an sonst keine anderen topographischen Karten kommst.

Bezüglich Höhen etc habe ich es leider auch nicht so.
Bin mehr für rechtliche Würdigungen zu haben ;)
 
A

Andre77

Auf den Bildern sieht das Ursprungsgelände auf seiner Seite aber etwas höher aus,

genau das


damit er jetzt aber niedriger ist

ich bin ja niedriger

als du müsste er abgegraben habe oder das Ursprungsgelände deutlich stärker auf seinem Grundstück abfallend sein als auf deinem Grundstück.
siehe in deinem Post
 
I

Isokrates

Mea culpa.

Also Zusammenfassung:

Wenn du das vorhandene Gelände bei dir nicht verändert hast und da auf deinem Grundstück der Höhenunterschied minimal ist gibt es, wie schon angesprochen, nur
zwei verbleibende Varianten:

1. Auf seinem Grundstück wäre das Gelände stärker ansteigend. Erklärt aber dann an der Grenze nicht den Höhenunterschied von 30 bis 50 cm.

2. Er hat etwas nachgeholfen mit einer Aufschüttung, um sein ganzes Grundstück eben zu machen.

Ich halte Variante zwei, unter erneuter Ansicht deiner Bilder, für wahrscheinlicher.

Jetzt gilt es also zu beweisen, dass er sein Gelände durch eine Aufschüttung eben gemacht hat. Dadurch wäre er dann in der Pflicht nach § 17 SächsNRG die Abstützung zu organisieren/bezahlen.
 
Zuletzt aktualisiert 26.12.2024
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