Ich möchte Dich nicht verunsichern, sondern nur für möglicherweise vorhandene Probleme sensibilisieren, insbesondere weil Du anfangs ja ganz allgemein gefragt hast, was man beachten muss. Ich habe mich nicht mit den Stadtratsbeschlüssen befasst. Ich kenne auch nicht die Historie des Bebauungsplan und die örtlichen Verstrickungen. Es gibt durchaus fähige und praxisorientierte Stadträte und auch solche behördlichen Sachbearbeiter, so dass ich möglicherweise Schwierigkeiten argwöhne, die es gar nicht gibt.
Wenn die Gemeindevertreter sich dazu entschlossen haben, ein Baugebiet zu entwickeln, ist es üblich (und gesetzlich vorgeschrieben), vor der Ausarbeitung eines Bebauungsplan die Bürger, insbesondere die betroffenen Eigentümer anzuhören und zu beteiligen. Dann wird konkret geplant. Dann erlangt der Bebauungsplan Rechtskraft. Wenn mehrere Eigentümer beteiligt sind, wird ein Baulandumlegungsverfahren nach Baugesetzbuch eingeleitet, die Flächen neu geordnet, zugeteilt, erschlossen und vermarktet.
Hier hat man offensichtlich auf die Umlegung verzichtet, dann kam es zum Streit zwischen Stadt und mindestens einem Eigentümer und das Verfahren geriet ins Stocken - Stadtrat, Bürger, Eigentümer - überall beleidigte Leberwürste, die sich gegenseitig blockieren und nicht mehr miteinander kommunizieren, nicht mal über Juristen. Damit dennoch Bauland geschaffen werden kann, was ja offensichtlich im Interesse eines anderen Eigentümers ist, greift man nun zu einer Hilfslösung mit möglichst wenigen Beteiligten über die private Erschließung. IMHO müsste aber der Bebauungsplan geändert werden. Wenn der Landwirt pleite geht, oder nicht immer so pessimistisch, sich verliebt und Hals über Kopf nach Mallorca auswandert, hast Du am Ende ein Grundstück ohne Erschließung. Ich fänd es wichtig zu erfahren, welche Sicherheiten im städtebaulichen Vertrag enthalten sind. Was soll mit der festgesetzten Verkehrsfläche geschehen? Soll die nach Fertigstellung der Stadt überschrieben werden? Was soll mit der "Hilfserschließung" geschehen, die nicht als Verkehrsfläche festgesetzt ist? Wie werden die Erschließungskosten umgelegt? Wer muss für die Unterhaltung dieser Flächen sorgen? Gibt es einen verbindlichen Zeitrahmen für die Fertigstellung der Erschließung?
Wäre aber so auch eigentlich nicht umsetzbar, denn die Stichstrasse (und der Rest von "unserem" Grundstück) liegt auf einem fremden Grundstück, anderer Eigentümer (und das auch schon damals).
Auch hier gilt: Bei einem ordentlichen Umlegungsverfahren wären diese Widersprüche nicht entstanden. Wenn der Bebauungsplan aus welchen Gründen auch immer nicht umgesetzt werden kann, dann muss er geändert (hier vollständig überplant) werden. Diese Mühe will man sich nicht machen und das bereitet mir ein ungutes Gefühl - vielleicht zu unrecht.
Ja und Nein, die Konzeptzeichnung ist ja als Anhang der Sitzung von Ortsrat, Ausschuss für Stadtentwicklung und Stadtrat so abgesegnet worden.
Wie gesagt kenne ich die fachlichen Kompetenzen der Beteiligten nicht. Den Interpretationsspielraum bei der Übertragung des Bebauungsplan auf das aktuelle Liegenschaftskataster sehe ich hier überschritten. Wenn die Geodatenprofis vor Ort sich aber einig sind, ist meine Sichtweise ohne Belang.
Wie alt?
Das der Stichweg fehlt, liegt denke ich schlicht und ergreifend daran, dass der nun mal auf einem "fremden" Grundstück läge, das mit der aktuellen Bebauung nichts zu tun hat.
Ein geschickter Planzeichner lässt dann aber die Darstellung des geltenden Planungsrechtes an der Planungsgrenze enden, so wie er das auch mit der hinteren Baugrenze auf "deinem" Grundstück getan hat. Hier sind aber die Baugrenzen noch weitergeführt worden und die Darstellung "deiner" vorderen Baugrenze ist falsch, da sie im Original von der Stichstraße durchbrochen wird. Das lässt mich an der Sorgfalt und damit der Kompetenz des Planverfassers zweifeln und damit auch an der Rechtssicherheit des Planes.
Suche Dir unbedingt vor Kaufvertragsunterzeichnung fachlichen Rat vom Architekten oder örtlichem Vermessungsbüro.