Thomas911
Danke für so eine ausführliche Antwort. Ich habe den Bebauungsplan nicht an der Hand aber ja,wg des Lärmschutzes ist da eine Ausrichtung der Fenster in eine bestimmte Himmelsrichtung vorgeschrieben. Die Zeichnerin hat diese bei einem Fenster missachtet und kompensatorische Maßnahmen in Form von extra Schallschutz angeboten was beim Bauamt nicht durchging. Und was bei uns leider auch durch den Lappen ging weil wir aus der Eile heraus nicht alle ihre Korrekturen nochmals kontrolliert haben.Interessant. Habe ich noch nie gelesen, dass ein Bebauungsplan die Himmelsrichtung der Fenster festsetzt. Kannst Du mal den Bebauungsplan wörtlich zitieren?
... und kostet zusätzliche Gebühren.
Viel Glück. Wenn zwei Monate Verzögerung schon katastrophale Folgen haben, was wird dann wohl die Auseinandersetzung mit der Baufirma bewirken?
Schade, dass ich Punkt 6.3 nicht kenne. Doch wenn da steht, Fenster nach Norden sind verboten, und sie plant ein Fenster nach Norden, wäre das ziemlich schlecht.
Ja, wenn Du einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser gefunden hat, dem Du vertraust und der bereit ist, die Bauanzeige zu stellen.
Das kannst nur Du beurteilen, ob Du von der Baufirma soviel Flexibilität und Kompetenz erwarten kannst.
Doch wohl eher wegen des besagten Fensters.
Ihre Inkompetenz hat sie ja schon bewiesen. Und da willst Du ihr die komplette Verantwortung übertragen?
Das liegt an den feinen gemeinen Unterschieden in den Bundesländern. Manchmal heißen die Verfahren sogar gleich, haben aber völlig unterschiedliche Voraussetzungen. Das vereinfachte Verfahren in Brandenburg hat sehr wenig mit dem früheren vereinfachten Verfahren in NRW zu tun.
Apropos klugscheißen: Du meinst die Genehmigungsfreistellung nach §63 Bauordnung NRW 2018 (bzw. §67 a.F.) und gerade nicht das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach §68 a.F..
Im vereinfachten Verfahren kann sich die Behörde auch 3 Monate Zeit nehmen §63, Abs. 4:
(4) Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegenüber der Bauherrin oder dem Bauherrn aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.
Extra Gebühren ok, aber viel wichtiger ist nun die Frage wie weiter handeln. Ja, noch mehr warten ist schlecht. Wir sind sowieso in einer schwierigen Lage betreffend der Zeit. Also für mich ist es nun wichtig zu entscheiden, jetzt diesen Antrag zurückziehen und einen neuen Stellen, auch wenn gegen Gebühren etc. oder auch das nun schlucken zu müssen?
Wir haben nun leider keinen Festpreis mehr, daher je später wir starten, desto teurer wird es, nehme ich an...