da ein Fenster in eine falsche Himmelsrichtung positioniert ist und nicht Bebauungsplan konform ist.
Interessant. Habe ich noch nie gelesen, dass ein Bebauungsplan die Himmelsrichtung der Fenster festsetzt. Kannst Du mal den Bebauungsplan wörtlich zitieren?
Diese Sondergenehmigung dauert jetzt weitere 2 Monate.
... und kostet zusätzliche Gebühren.
Wir ersuchen ein Gespräch mit der Baufirma und wollen darauf bestehen, dass sie die Kosten für die Bauanzeige übernehmen
Viel Glück. Wenn zwei Monate Verzögerung schon katastrophale Folgen haben, was wird dann wohl die Auseinandersetzung mit der Baufirma bewirken?
aber dadurch ist die Architekten nicht automatisch schlecht
Schade, dass ich Punkt 6.3 nicht kenne. Doch wenn da steht, Fenster nach Norden sind verboten, und sie plant ein Fenster nach Norden, wäre das ziemlich schlecht.
Bzw. macht es Sinn nun den laufenden Bauantrag rückgängig zu machen
Ja, wenn Du einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser gefunden hat, dem Du vertraust und der bereit ist, die Bauanzeige zu stellen.
oder resultiert es ggf. in noch mehr Chaos dadurch ?
Das kannst nur Du beurteilen, ob Du von der Baufirma soviel Flexibilität und Kompetenz erwarten kannst.
durch diese Änderung sind wir aber aus dem vereinfachten Verfahren raus
Doch wohl eher wegen des besagten Fensters.
Die Architekt rät davon ab, will wohl keine Risiken übernehmen denn in dem Fall baut man quasi ohne jegliche Genehmigung und haftet später bei möglichen Abweichungen selbst (die bei uns egtl nicht gegeben sind).
Ihre Inkompetenz hat sie ja schon bewiesen. Und da willst Du ihr die komplette Verantwortung übertragen?
Es bleibt für mein Verständnis unverständlich bis widersinnig: wo ein Freisteller und eine Bauanzeige unterschiedlich sind, gilt letztere meist für genehmigungsfreie, aber anzeigepflichtige Bauwerke, wie es in manchen Bundesländern z.B. Einzelcarports sein können.
Das liegt an den feinen gemeinen Unterschieden in den Bundesländern. Manchmal heißen die Verfahren sogar gleich, haben aber völlig unterschiedliche Voraussetzungen. Das vereinfachte Verfahren in Brandenburg hat sehr wenig mit dem früheren vereinfachten Verfahren in NRW zu tun.
Wir (also wir und der Architekt) haften nun im vereinfachten Verfahren gemeinsam
Apropos klugscheißen: Du meinst die Genehmigungsfreistellung nach §63 Bauordnung NRW 2018 (bzw. §67 a.F.) und gerade nicht das vereinfachte genehmigungsverfahren nach §68 a.F..
wir aus dem vereinfachten Verfahren geflogen und müssen nun entweder den normalen Weg mit 2-3 Monaten Frist gehen
Im vereinfachten Verfahren kann sich die Behörde auch 3 Monate Zeit nehmen §63, Abs. 4:
(4) Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegenüber der Bauherrin oder dem Bauherrn aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.