B
Benutzer200
Dann freunde Dich mal ganz sanft mit dem Gedanken daran an, dass auch Dein Verständnis nicht immer korrekt ist. Obiges ist quasi der Einstieg ins Grundstücksrecht. Das sind Basics.Aus meinem Verständnis folgt aus dem gesetzlichen Zwang, den Notar als "Trauzeugen" bemühen zu müssen nicht, daß ein Handeln wider den Verlobungskuß folgenlos wäre.
Nimm es bildlich, dass die mündliche Einigung quasi das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ist, die notarielle Beurkundung die Annahme.
Klar könntest Du jetzt noch anmerken, dass ggf. "culpa in contrahendo" ziehen könnte (§ 311 II Nr. 2 Baugesetzbuch), also eine vorvertragliche Pflichtverletzung. Aber worin diese de facto bestehen soll, ist mir schleierhaft.
Fazit Baugesetzbuch und Rechtsprechung bis zum BGH ist: Kein Notar, kein Kaufvertrag, keine gegenseitigen Ansprüche