Unklare Klausel im Bebauungsplan aber Behörde beantwortet Fragen nicht

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A

Apolyxo

P.S.: in die Bauvoranfrage würde ich ein Befreiungsbegehren garnicht hineinpacken. Das wird in der Antwort schon angemerkt werden, wenn der dezente Krüppelwalmdach aus Sicht der Behörde das im wesentlichen Satteldach "vorschriftswidrig" werden ließe.
Ein Krüppelwalmdach ist nun einmal kein Walmdach und kein Satteldach. Eine Abweichung ist hier definitiv nach Recht und Gesetz zu beantragen. Falls die Behörde hier ohne Abweichung eine Genehmigung erteilen würde, wäre das natürlich super - Aber ohne Rechtsgrundlage. Das ist ja keine vorgeschriebene Dachfarbe "dunkel", wo man viel Interpretationspielraum hätte, welche Farben da noch gehen.

Da es sich um eine örtliche Vorschrift handelt, würde ich hier in erster Linie aber einfach mal bei der Gemeinde vorfühlen. Nicht bei der Genehmigungsbehörde (meist Kreis, wenn nicht größere Stadt). Denn die Gemeinde entscheidet hier über die Abweichungen von örtlichen Vorschriften.
 
11ant

11ant

Ein Krüppelwalmdach ist nun einmal kein Walmdach und kein Satteldach. Eine Abweichung ist hier definitiv nach Recht und Gesetz zu beantragen. Falls die Behörde hier ohne Abweichung eine Genehmigung erteilen würde, wäre das natürlich super - Aber ohne Rechtsgrundlage.
Eine Befreiung zu beantragen, halte ich bei einer Bauvoranfrage dennoch für nicht sinnvoll. Die Behörde kann selbst erkennen, daß es sich praktisch um ein Krüppelwalmdach handelt und ich sehe es durchaus in ihrem Ermessen liegen, wie weit sie ein solches als Satteldach durchgehen läßt. Lediglich einen Freisteller würde ich hier nicht ohne Bauvoranfrage errichten. Insofern würde ich abwarten, ob und was die Behörde in der Antwort auf die Voranfrage anmerkt. Wenn da steht, "ohne Krüppelwalmdach wäre es so zustimmungsfähig", dann weiß man, daß man für den großen Bauantrag einen Befreiungsantrag (und wegen derselben einen solchen) braucht.
Daß ein Nachbar hier eine ohne Befreiungsantrag erteilte Baugenehmigung wegen der Krüppelwalme erfolgreich anfechten würde, sehe ich nicht als wahrscheinlich an. In den N3- und RBB-Bundesländern ist diese Bauform nicht landschaftsuntypisch. In anderen Gegenden wäre ich da vorsichtiger.
 
Y

ypg

Würde ein Krüppelwalmdach damit ausgeschlossen sein oder fällt dies unter Walmdach?
Ein Krüppelwalmdach-gehört zur Kategorie Walmdach. Es ist eine Unterform, also etwas spezieller, aber gehört letztendlich zu den Walmdächern.
Würde ein Schleppdach damit ausgeschlossen sein
Ein Schleppdach ist ein nach meiner Meinung untergeordnetes Gebäudeelement, welches ein Satteldach verlängert, als Bedachung eines Anbaus oder Unterstand. Es ist aber die Verlängerung eines Teils eines Satteldach.
Bei dieser Klause ist mir nicht ganz klar wie "hinter ... zurücktreten" zu interpretieren ist.
Es geht um die optische Ordnung der öffentlichen Straße. Zwar ist Deine Auffahrt von privatem Weg, dennoch müsste straßenseitig die Form gewahrt werden.
Welche dieser Szenarien würde der Klausel entsprechen und welche nicht?
Keine.
Sondern zb
B um 90 Grad im Uhrzeigersinn gedreht
C horizontal gespiegelt

Zu 100% weiß ich es natürlich nicht. So wie es keiner hier wissen kann, wie Deine Gemeinde tickt.
 
A

Apolyxo

Daß ein Nachbar hier eine ohne Befreiungsantrag erteilte Baugenehmigung wegen der Krüppelwalme erfolgreich anfechten würde, sehe ich nicht als wahrscheinlich an.
Ein Nachbar doch sowieso nicht? Wenn eine Genehmigung tatsächlich erteilt wird, dann dürfte das Ding durch sein. Ein Krüppelwalmdach würde den Nachbarn niemals in seinen Rechten verletzen. Ich sehe das Risiko im Zeitraum zwischen Genehmigung und positiver Voranfrage. Ich weiß nicht, ob eine Voranfrage für ein solches Detail eine Bindung entfaltet, falls der Punkt der Dachform übersehen wird. Falls die Genehmigung dann nicht erteilt wird, zögert sich alles hinaus. Aber dass dann die Behörde (Gemeinde) am Ende wirklich ablehnt: Eher unwahrscheinlich.
 
11ant

11ant

Ein Krüppelwalmdach-gehört zur Kategorie Walmdach. Es ist eine Unterform, also etwas spezieller, aber gehört letztendlich zu den Walmdächern.
"Genetisch" ist ein Krüppelwalmdach zumindest für ein Einfamilienhaus eher ein (kupiertes) Satteldach, erst oberhalb der in heutiger Bauform giebellagernden Mittelpfetten kommt der walmige Elternteil wenn überhaupt zum Tragen.
Ein Nachbar doch sowieso nicht? Wenn eine Genehmigung tatsächlich erteilt wird, dann dürfte das Ding durch sein. Ein Krüppelwalmdach würde den Nachbarn niemals in seinen Rechten verletzen.
Vorhin klangst Du noch so, als sähest Du schon den Vorbescheid gefährlich auf tönernen Füßen stehen, wenn nicht in ihm schon eine Befreiung begehrt würde (wovon ich immer noch denke: "was zum Teufel soll die da ?"), und nun bezweifelst Du die Klagelegitimation des praktisch einzigen möglichen Mißgönners (?)
Ich sehe das Risiko im Zeitraum zwischen Genehmigung und positiver Voranfrage.
Na, zeitlich ja wohl eher umgekehrt.
Ich weiß nicht, ob eine Voranfrage für ein solches Detail eine Bindung entfaltet, falls der Punkt der Dachform übersehen wird. Falls die Genehmigung dann nicht erteilt wird, zögert sich alles hinaus.
Die positiv beschiedene Voranfrage versperrt der Behörde ein Zurückrudern. Wenn die Dachform in der Voranfrage erkennbar war, gilt der Bescheid auch wenn er dank einer zu sorgfaltsarmen Prüfung erteilt wurde. Die Genehmigung wird kaum zu verweigern oder mit neuen Auflagen zu verbinden sein, wenn der Gegenstand des Bauantrages in der Zwischenzeit nicht wesentlich verändert wird und der Bebauungsplan ebenfalls nicht verändert (oder in einem §34-Gebiet erstmals aufgestellt) wird.
 
Y

ypg

Genetisch" ist ein Krüppelwalmdach zumindest für ein Einfamilienhaus eher ein (kupiertes) Satteldach,
Da hast Du unrecht. Ein Walm zeigt sich mit vier Dachseiten, ein Krüppelwalmdach dann, wenn die giebelseitigen Dächer verkürzt sind. Letztendlich entscheiden die vier Dachseiten darüber.
 
Zuletzt aktualisiert 16.11.2024
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