120x120 Fliese / Stück abgebrochen

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WilderSueden

WilderSueden

Ich verweise an der Stelle nochmal auf die Bauleistungsversicherung. Wenn sich kein Handwerker meldet, ist diese am Zug. Dafür zahlt man schließlich seinen Versicherungsbeitrag. Und dann kann man es auch gleich richtig reparieren
 
A

aero2016

Bin da ganz bei Buchsbaum. Das lässt sich sehr leicht wieder reparieren.
Bei mir musste der Fliesenleger 3(!) Fliesen nochmal neu machen (gut, "nur" 30x80) aber das hat der alleine in 1h gemacht. 1000€ ist nicht darstellbar, auch nicht bei dieser Größe.
wenn die Fliesen ausgetauscht werden sollen, kann der Preis schon fast hinkommen.
Wir
Der Handwerker hat vielleicht gar keine Betriebshaftpflicht und verschweigt den Schaden. Niemand hat es gesehen.
Der Fliesenleger war es nicht. Insofern hat man auch keinen Schadensverursacher den man dafür in die Haftung nehmen kann.
Das ist vom Grunde her richtig, allerdings ist „man“ in diesem Fall der Fliesenleger und nicht die TE. Denn solange das Gewerk nicht abgenommen ist, ist es das Problem des Handwerkers. Die TE könnte den Mangel also bei Abnahme schriftlich fixieren und auf Nachbesserung bestehen. Sie hat das Recht auf ein mangelfreies Werk.
Das ist super ärgerlich für den Fliesenleger. Aber er kann ja auch kleben und muss nicht austauschen. Das würde vermutlich als akzeptabel angesehen werden
 
KlaRa

KlaRa

Moderator
@ "Sonneneck":
Die Situation ist einfacher, als man es erwarten sollte!
Du bist Auftraggeber/Auftraggeberin, der Fliesenleger hat den Auftrag angenommen.
Er ist nicht nur dazu verpflichtet, ein den aktuellen Regeln des Fachs entsprechendes Gewerk abzuliefern, sondern auch sein Gewerk (hier: Fliesen- und Plattenarbeiten gemäß DIN 18352) bis zur ABnahme vor Schäden zu schützen.
Ob dies in jedem Fall möglich ist, sei hier einmal dahingestellt.
Nun ist es so, dass der Fliesenleger verlangen kann, für sein ordnungsgemäß erstelltes Gewerk den vereinbarten Werkslohn zu erhalten.
Das Gewerk ist aber nicht ordnungsgemäß, da einige Plattenkanten beschädigt sind.
Wenn Du also bisher nicht den Werkslohn nach Rechnungseingang bezahlt hast, dann liegt die Gefahr, wie es heißt, beim Auftragnehmer.
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In Kurzform:
Einwurfeinschreiben an den Fliesennleger, dass die Leistung mit Mängeln in Form von Kantenabbrüchen mehrerer Fliesen versehen ist und dass dadurch der Werkslohn nicht fällig ist.
Aufforderung zur Nachbesserung mit Frist von 2 Wochen.
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(dies ist keine Rechtsberatung!)
Gruß: KlaRa
 
B

Buchsbaum

bis zur ABnahme vor Schäden zu schützen.

Ich sehe das ein wenig anders. Mag sein, dass er seine Arbeit schützen muss. Aber wenn er 16 Uhr Feierabend macht und spät abends dann andere Gewerke seine Arbeit beschädigen, dann kann er ja nicht so schützen wie er es müsste. Der Fliesenleger muss den Schaden an seiner Arbeit dann eben beim Auftraggeber reklamieren.

Wenn ich sagen wir mal beim Kunden eine Tür einbaue, die Abnahme einen Tag später plane und der Bauherr dann Abends ein Loch in die Zarge drückt weil er noch Möbelstücke transportiert hat, dann kann er doch nicht eine neue Tür verlangen. Wie weit soll den die Sicherungspflicht gehen.
Soll ich als Handwerker dann eine Security bestellen oder was?
 
K

KarstenausNRW

Ich sehe das ein wenig anders. Mag sein, dass er seine Arbeit schützen muss. Aber wenn er 16 Uhr Feierabend macht und spät abends dann andere Gewerke seine Arbeit beschädigen, dann kann er ja nicht so schützen wie er es müsste. Der Fliesenleger muss den Schaden an seiner Arbeit dann eben beim Auftraggeber reklamieren.

Wenn ich sagen wir mal beim Kunden eine Tür einbaue, die Abnahme einen Tag später plane und der Bauherr dann Abends ein Loch in die Zarge drückt weil er noch Möbelstücke transportiert hat, dann kann er doch nicht eine neue Tür verlangen. Wie weit soll den die Sicherungspflicht gehen.
Soll ich als Handwerker dann eine Security bestellen oder was?
Kannst das gerne anders sehen. Aber das ist (leider) nur Deine persönliche und unbedeutende Meinung. Dein Beispiel ist extrem, aber tatsächlich hätte der Kunde Anspruch auf eine neue Tür. Punkt aus. Egal, wie besch... das ist, es ist korrekt.

Formal korrekt ist die Aussage von @KlaRa völlig korrekt. Bis zu Abnahme ist es tatsächlich das Problem des Unternehmers. Er könnte sich höchstens die Ansprüche seines Auftraggeber gegen den Schadensverursacher abtreten lassen (Baugesetzbuch §255), muss dann aber den Verursacher kennen und auch beweisen, dass er es war.

Ansonsten gibt es für solche Fälle Versicherungen des Auftragnehmers.
 
Tolentino

Tolentino

KlRa hat doch die entsprechenden Richtlinien genannt. Wie ich schon sagte, jedes Gewerk ist für den Schutz bis zur Abnahme verantwortlich. Deswegen legen viele Bodenloeger auch von sich aus schon dickes Papier oder ähnliches aus. Tischler schützen die Türen mit Folie oder Schaumstoff etc.
Oft auch nicht, weil evtl der Aufwand da nochmal überall was hinzukleben größer ist als potentiell halt mal nen Türlblatt zu tauschen. Oder weil man sich in der Praxis halt auf 100-200 EUR Mangelnachlass einigt. Oder weil die wissen, dass es in der Praxis halt nicht einklagbar ist.
Welcher private Bauherr wird wegen eines Schadens von 200, ja selbst 500 EUR bis zu einem Jahr auf den Einzug warten? - ganz genau: Keiner. Das meinte ich mit, ein kompletter Austausch ist nicht durchsetzbar. Entweder Schönheitsreparatur akzeptieren oder ca. 250 EUR Mangelminderung akzeptieren. Mehr kommt da nicht raus.
Da der Fliesenleger hier separat beauftragt wurde ist die Nutzung des Objekts nicht blockiert. Also ihr könnt es gerne auch auf dem Klageweg versuchen. Wird aber wahrscheinlich wegen Bagatelle abgewiesen, würde ich vermuten.
 
Zuletzt aktualisiert 27.11.2024
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