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Allerdings vor dem Hintergrund des Insolvenzrechts (oder aus Sicht nachrangiger Gläubiger besser gesagt Insolvenzunrechts) - simple Mathematik: wenn ein Faktor nahe Null ist, ist auch das Ergebnis nahe Null. Bauvertragsrechtlich mag der Bauherr maximal im Recht sein, mal Faktor Nullkomma nützt ihm das wenig. Seine Rechtsdurchsetzungskosten bemessen sich dennoch am vollen Streitwert ohne Abwertungsfaktor. Schon für die Einschätzung der Prozeßökonomie liegt hier der längere Hebel beim Insolvenzrechtskundigen.Natürlich, wen denn sonst. Es geht doch nicht um die Insolvenz sondern um die Belange aus dem Bauvertrag/Bauvorhaben.
Diese Spekulation / Mutmaßung teile ich mitnichtesten: der Insolvenzverwalter wird sich regelmäßig selbst vertreten, und das wird ihm auch nicht als fahrlässige Gefährdung des von ihm vertretenen Vermögens ausgelegt. Wenn er mit Pauken und Trompeten verliert - so what, dann hat er eben noch weniger zu verteilen - seinem Honorar wird das nicht schaden.Bitte hier nicht spekulieren oder mutmaßen.
Der Insolvenzverwalter wir dem TE auch einen Fachanwalt für Baurecht entgegensetzen.
Meine honorarfreie Meinung - keine Rechtsberatung - ist: 1. alle Anwälte (und ohne seid Ihr da verloren) arbeiten da nicht umsonst, aber der Baurechtler wahrscheinlicher zumindest vergeblich als der Insolvenzrechtler; 2. vergeßt gegen eine Insolvenzschuldnerin einen "Druckzuschlag". Im übrigen: außer Eurem Streitwert und damit den Anwaltskosten erhöht der Druckzuschlag nichts (mehr).Wir sind uns unsicher ob wir für einen mittleren 4 stelligen Betrag (unser Mängeleinbehalt inkl 2x Druckzuschlag) anwaltliche beratung nehmen sollen, denn die Anwälte arbeiten ja auch nicht umsonst.
Wenn das das Internet sagt, dann bin ich natürlich machtlos ;-)Ich habe im Internet gelesen, dass alle Forderungen die vor der eigentlichen Insolvenz gültig sind, im Rahmen der Insolvenz aufrechenbhar sind, das Aufrechnungsverbot in Paragraph 95 InsO Absatz 1 Satzs 3 also nicht gelten soll.
Theoretisch macht es einen Unterschied, ob Forderungen bereits vor der Insolvenz entstanden waren. Praktisch kann man als nachrangiger Gläubiger in der Insolvenz jedoch überwiegend "abschreiben", was man theoretisch zu bekommen gehabt hätte. Übrigens ist mit dem, was Du "eigentliche Insolvenz" nennst (also wohl der Phase der dauerhaften Insolvenzverwaltung) lediglich die Insolvenz als gesichert eingetreten festgestellt; tatsächlich vorgelegen haben kann sie bereits vorher. Nicht selten schließen sich mehrjährige Ermittlungen darüber an, ob die Anmeldung verschleppt wurde (und diese Ermittlungen wiederum enden nicht selten aus der Perspektive der Wahrheitsfindung unbefriedigend). Das Insolvenzrecht kann Laien nur für die Hoffnung dankbar machen, von den anderen Dingen des Lebens mehr zu verstehen.