11ant
Da wird Dein aktuelles Verständnis mehrfach dazulernen müssen. Ich fange mit der kleinste Fehlannahme an: Garagen darfst Du gleichzeitig in beide seitlichen Bauwiche stellen. Dann ist der Volksglaube der Dreimeterpauschale irrig, korrekt sind in der Regel 0,4 h oder mindestens 3 Meter (BW und BY weichen hier mit ihren Regeln am weitesten ab).wollen meine Schwester und ich dort ein Doppelhaus bauen.
Nach meinem aktuellen Verständnis gibt es dann auf beiden Seiten des Grundstücks, eine Bebauungsgrenze von 3 Metern, die eingehalten werden muss (ebenso nach vorne und hinten, dies ist aber für die Frage nicht relevant und wird daher nicht markiert). Wenn in der Mitte dann ein Doppelhaus steht, darf auf eine der beiden Bebauungsgrenzen eine Garage gestellt werden, die andere Seite muss frei bleiben.
Aber nun zu den spezifischen Problemen für Dein Grundstück:
Erstens kannst Du nicht einfach hinter der elterlichen Garage einen Schnitt machen, selbst wenn dort aktuell eine Flurstücksgrenze verläuft. Die elterliche Bebauung muß die Grundflächenzahl (hier 0.4) weiterhin einhalten. Das ist hier nicht ganz sicher, eine Schwierigkeit liegt in der aktuell zu vermutenden (und für eine Bebaubarkeit von 150/2 geforderte) Grunddienstbarkeit von 150/1 mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für 150/2 und 150/3 (die auch 150/2 für 150/2 übernehmen müßte, außer man erschlösse 150/3 künftig über die Bremthaler straße). Schon die Erschließung von 150/1 über die Stichstraße 149 legt die Annahme nahe, eine Erschließung von 150/1 bis /3 über die damalige Goethestraße (Rudolf-Dietz-Straße) sei nicht erwünscht. Immerhin sehe ich keinen Hinweis, daß einer Bebauung von 150/2 mit einem Doppelhaus etwas entgegenstünde. Seid Ihr sicher - nach dem Grad der Bebauung kann dies gut sein - daß der Bebauungsplan aus der Bauzeit des Elternhauses noch aktuell ist ?
Es gäbe noch das Erbbaurecht, aber dieses Faß müssen wir hier wohl nicht nochmal aufmachen (für Interessierte siehe Pianistenthread - Vorsicht, groooßes Faß).Ach, meinst Du, dass Ihr dann auf dem Eigentum Eurer Eltern bauen wollt? Kurz gesagt: Eigentümer des Hauses ist der, dem das Grundstück gehört. Kein Aber, keine Ausnahme.
Ja, "Zustimmung" genügt nicht, das Stichwort für die Forensuche lautet "Abstandsflächenübernahme". Die sehe ich hier aber aktuell nicht notwendig, Du kannst ja mal einen Bebauungsentwurf zur Diskussion stellen.Laut den Infos die ich bisher hatte gibt es so etwas wie "eine Erlaubnis einholen" nicht, sondern die Vorgaben sind fest und können nicht ausgehebelt werden.