Baugrenze umgehen durch Grundstückserweiterung anstatt Teilung

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Zuletzt aktualisiert 16.11.2024
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11ant

11ant

wollen meine Schwester und ich dort ein Doppelhaus bauen.
Nach meinem aktuellen Verständnis gibt es dann auf beiden Seiten des Grundstücks, eine Bebauungsgrenze von 3 Metern, die eingehalten werden muss (ebenso nach vorne und hinten, dies ist aber für die Frage nicht relevant und wird daher nicht markiert). Wenn in der Mitte dann ein Doppelhaus steht, darf auf eine der beiden Bebauungsgrenzen eine Garage gestellt werden, die andere Seite muss frei bleiben.
Da wird Dein aktuelles Verständnis mehrfach dazulernen müssen. Ich fange mit der kleinste Fehlannahme an: Garagen darfst Du gleichzeitig in beide seitlichen Bauwiche stellen. Dann ist der Volksglaube der Dreimeterpauschale irrig, korrekt sind in der Regel 0,4 h oder mindestens 3 Meter (BW und BY weichen hier mit ihren Regeln am weitesten ab).
Aber nun zu den spezifischen Problemen für Dein Grundstück:
Erstens kannst Du nicht einfach hinter der elterlichen Garage einen Schnitt machen, selbst wenn dort aktuell eine Flurstücksgrenze verläuft. Die elterliche Bebauung muß die Grundflächenzahl (hier 0.4) weiterhin einhalten. Das ist hier nicht ganz sicher, eine Schwierigkeit liegt in der aktuell zu vermutenden (und für eine Bebaubarkeit von 150/2 geforderte) Grunddienstbarkeit von 150/1 mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für 150/2 und 150/3 (die auch 150/2 für 150/2 übernehmen müßte, außer man erschlösse 150/3 künftig über die Bremthaler straße). Schon die Erschließung von 150/1 über die Stichstraße 149 legt die Annahme nahe, eine Erschließung von 150/1 bis /3 über die damalige Goethestraße (Rudolf-Dietz-Straße) sei nicht erwünscht. Immerhin sehe ich keinen Hinweis, daß einer Bebauung von 150/2 mit einem Doppelhaus etwas entgegenstünde. Seid Ihr sicher - nach dem Grad der Bebauung kann dies gut sein - daß der Bebauungsplan aus der Bauzeit des Elternhauses noch aktuell ist ?

Ach, meinst Du, dass Ihr dann auf dem Eigentum Eurer Eltern bauen wollt? Kurz gesagt: Eigentümer des Hauses ist der, dem das Grundstück gehört. Kein Aber, keine Ausnahme.
Es gäbe noch das Erbbaurecht, aber dieses Faß müssen wir hier wohl nicht nochmal aufmachen (für Interessierte siehe Pianistenthread - Vorsicht, groooßes Faß).
Laut den Infos die ich bisher hatte gibt es so etwas wie "eine Erlaubnis einholen" nicht, sondern die Vorgaben sind fest und können nicht ausgehebelt werden.
Ja, "Zustimmung" genügt nicht, das Stichwort für die Forensuche lautet "Abstandsflächenübernahme". Die sehe ich hier aber aktuell nicht notwendig, Du kannst ja mal einen Bebauungsentwurf zur Diskussion stellen.
 
V

Vanman1610

In NRW kann eine Vereinigungsbaulast eintragen werden. Dann werden zwei Grundstücke baurechtlich wie eins behandelt.
 
mayglow

mayglow

Generell darf man insgesamt 15 Meter Grenzbebauung mit Garage, maximal 9 Meter auf einer Seite.
Aber damit sollte dann ja sowas wie ne 7m lange Garage auf jeder Seite schon gehen, wenn ich das richtig versteh.

Erstens kannst Du nicht einfach hinter der elterlichen Garage einen Schnitt machen, selbst wenn dort aktuell eine Flurstücksgrenze verläuft. Die elterliche Bebauung muß die Grundflächenzahl (hier 0.4) weiterhin einhalten.
Das versteh ich gerade nicht ganz. Wenn ich das richtig verstanden hab, sind das doch gerade schon zwei Grundstücke, nur dass beide den Eltern gehören? Dann ändert sich für das Grundstück mit der elterlichen Bebauung doch gar nichts.
 
K a t j a

K a t j a

Zunächst einmal schließe ich mich @11ant an mit der Frage nach der Grundflächenzahl und deren Einhaltung für das resultierende Grundstück der Eltern? Wieso das eine Frage der Erschließung bzw. Grunddienstbarkeiten sein sollte, verstehe ich allerdings (noch) nicht.

2 Fragen würden mich außerdem quälen:
  1. Sind denn Doppelhäuser überhaupt erlaubt? und
  2. Braucht es bei dieser Größe des Grundstückes unbedingt eine Randbebauung? Mir scheint, dass da genug Platz wäre auch ohne auszukommen schon allein um freier bei der Größe der Gebäude zu sein.
 
Y

ypg

selbst wenn dort aktuell eine Flurstücksgrenze verläuft. Die elterliche Bebauung muß die Grundflächenzahl (hier 0.4) weiterhin einhalten. Das ist hier nicht ganz sicher,
Grundflächenzahl und deren Einhaltung für das resultierende Grundstück der Eltern?
Warum macht Ihr Euch Gedanken um das eigenständige Grundstück der Eltern? Es ist und bleibt. Nicht mehr und nicht weniger. Da wird die Grundflächenzahl von deren Grundstück gar nicht benötigt.

ein Grundstück vermachen, das direkt an das ihre angrenzt.
 
Zuletzt aktualisiert 16.11.2024
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