S
Snowy36
So ich habe mich jetzt mal durch die Gesetzestexte gewühlt, Urteile gelesen usw.
Vorher möchte ich die Geländesituation nochmal klar machen:
Über uns befinden sich 2 unbebaute Grundstücke in Hanglage, auf diese fließt auch Wasser von weiteren unbebauten Grundstücken die seitlich von diesen liegen.
Dieses Wasser versickert auf den seitlichen Grundstücken mit Lehmboden nicht vollständig, läuft dann auf die unbebauten Grundstücke, wird dann immer mehr und läuft dann zu unserem Oberlieger Nachbarn, der leider alles gepflastert hat an dieser Stelle ( was er aber darf wenn die Grundflächenzahl eingehalten ist). Er hat an dieser Stelle einen Sickerschacht der schnell überfordert ist und so läuft das Wasser auf die Rasenfläche hinter unserem Haus. Der nächste (Unterlieger) Nachbar hat nun eine Mauer gezogen (ca. 40 cm), gegen die sich dieses ganze Wasser nun staut. Bei starken Regenfällen würde das Wasser somit nun in unseren Keller laufen. Gegen diese möchte er nun von seiner Seite aus anfüllen, das ist aber schon laut Bebauungsplan nicht erlaubt. Der Plan hat übrigens auch den Anschluss der Kellerschächte an den Kanal verboten, nicht jeder hat sich daran gehalten. Oben drauf auf die Konstruktion soll dann noch eine Hecke (die ja wieder das Wasser am Abfließen hindern würde, wenn sie mal ausgewachsen ist).
Im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist wild abfließendes Wasser so definiert:
Entsprechend § 3 Nr. 1 WHG ist oberirdisches Wasser zu verstehen, das aus Quellen den natürlichen Geländeverhältnissen folgend wild abfließt, also noch kein Wasserbett gebildet hat. Zusätzlich bestimmt § 37 Abs. 4 WHG, dass die Abs. 1 bis 3 auch für wild abfließendes Wasser gelten, das nicht aus Quellen stammt. Zusammenfassend ist wild abfließendes Wasser also wie folgt zu definieren:
Unter wild abfließendem Wasser ist Oberflächenwasser außerhalb eines Gewässerbetts zu verstehen, das entweder aus Quellen stammt oder sich als Niederschlags- oder Schmelzwasser auf dem Boden sammelt und dem Geländeniveau folgend abfließt.
Darunter würde ich nun also unser Wasser zählen. @Tolentino: Es ist auch gerade kein Abwasser, da habe ich mich auch belesen
Zusammengefasst enthält § 37 Abs.1 WHG dann die Verbotsregelungen zum Wasserabfluss zwischen Ober- und Unterliegern.
Ein Eigentümer darf den Ablauf des wild abfließenden Wassers grundsätzlich künstlich nicht so ändern, dass das tieferliegende Grundstücke dadurch belästigt wird und andersherum.
Wenn mein Unterlieger Nachbar also mit einer Konstruktion das Wasser anstaut, ist das nicht erlaubt.
Ich bin natürlich auch kein Anwalt, Wahnsinn auch wie man sich da durchwursteln muss das alles zu verstehen.
Vorher möchte ich die Geländesituation nochmal klar machen:
Über uns befinden sich 2 unbebaute Grundstücke in Hanglage, auf diese fließt auch Wasser von weiteren unbebauten Grundstücken die seitlich von diesen liegen.
Dieses Wasser versickert auf den seitlichen Grundstücken mit Lehmboden nicht vollständig, läuft dann auf die unbebauten Grundstücke, wird dann immer mehr und läuft dann zu unserem Oberlieger Nachbarn, der leider alles gepflastert hat an dieser Stelle ( was er aber darf wenn die Grundflächenzahl eingehalten ist). Er hat an dieser Stelle einen Sickerschacht der schnell überfordert ist und so läuft das Wasser auf die Rasenfläche hinter unserem Haus. Der nächste (Unterlieger) Nachbar hat nun eine Mauer gezogen (ca. 40 cm), gegen die sich dieses ganze Wasser nun staut. Bei starken Regenfällen würde das Wasser somit nun in unseren Keller laufen. Gegen diese möchte er nun von seiner Seite aus anfüllen, das ist aber schon laut Bebauungsplan nicht erlaubt. Der Plan hat übrigens auch den Anschluss der Kellerschächte an den Kanal verboten, nicht jeder hat sich daran gehalten. Oben drauf auf die Konstruktion soll dann noch eine Hecke (die ja wieder das Wasser am Abfließen hindern würde, wenn sie mal ausgewachsen ist).
Im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist wild abfließendes Wasser so definiert:
Entsprechend § 3 Nr. 1 WHG ist oberirdisches Wasser zu verstehen, das aus Quellen den natürlichen Geländeverhältnissen folgend wild abfließt, also noch kein Wasserbett gebildet hat. Zusätzlich bestimmt § 37 Abs. 4 WHG, dass die Abs. 1 bis 3 auch für wild abfließendes Wasser gelten, das nicht aus Quellen stammt. Zusammenfassend ist wild abfließendes Wasser also wie folgt zu definieren:
Unter wild abfließendem Wasser ist Oberflächenwasser außerhalb eines Gewässerbetts zu verstehen, das entweder aus Quellen stammt oder sich als Niederschlags- oder Schmelzwasser auf dem Boden sammelt und dem Geländeniveau folgend abfließt.
Darunter würde ich nun also unser Wasser zählen. @Tolentino: Es ist auch gerade kein Abwasser, da habe ich mich auch belesen
Zusammengefasst enthält § 37 Abs.1 WHG dann die Verbotsregelungen zum Wasserabfluss zwischen Ober- und Unterliegern.
Ein Eigentümer darf den Ablauf des wild abfließenden Wassers grundsätzlich künstlich nicht so ändern, dass das tieferliegende Grundstücke dadurch belästigt wird und andersherum.
Wenn mein Unterlieger Nachbar also mit einer Konstruktion das Wasser anstaut, ist das nicht erlaubt.
Ich bin natürlich auch kein Anwalt, Wahnsinn auch wie man sich da durchwursteln muss das alles zu verstehen.