Das Risiko, welches noch besteht: Das Grundstück ist doch nicht genau das an der Stelle im Bebauungsplan. Tatsächlich verwendet der Bebauungsplan nämlich andere Flurstück Nummern und Grundstücke sind noch nicht aufgeteilt. Nach reinem Augenmaß ist es schon eindeutig dieses Grundstück und im Bebauungsplan enthalten.
Aua. Also das Problem ist nicht, daß die Lage des Grundstückes als im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelegen zweifelhaft wäre. Auch ist da keine Knödellinie zu sehen, die Bungalowgrundstücke von Hochhausgrundstücken trennen würde und Ihr seid auch auf kein bestimmtes Hausmodell kapriziert. "Lediglich" (aber nicht zu unterschätzen) will der Verkäufer das Grundstück "Flurstücksnummer alt" verkaufen, und Ihr würdet mit dem Erwerb in die Position des Umlegungsgläubigers eintreten. Aber auch wenn die Aufteilung noch nicht vollzogen ist (Abmarkung, Teilungsvermessung) müssen die zwischen Kaufvertrag und Bebauungsplan unterschiedlichen Flurstücksnummern ja irgendwo herkommen, und der Kaufvertrag muß das Kaufgrundstück auch eindeutig bezeichnen können. Ich verstehe noch nicht, was genau hier eigentlich verkauft werden soll, immerhin sprecht Ihr ja von einer augenscheinlichen Identität der Flurstücke Altenummer/Wunschbauplatz. Zeigt mal konkret (bitte nicht mit weniger Bildbereich als etwa 100 Meter Durchmesser, mindestens aber alle von der Teilung betroffenen Flurstücke) den Katasterauszug und den Bebauungsplanausschnitt. Worum geht es überhaupt - Fall A wie ich vermute Baulandumlegung mit Anlage öffentlicher Verkehrsflächen (fast kein Stein bleibt auf dem anderen, fast jeder bekommt ein neues kleineres Grundstück) oder Fall B (bestehendes Grundstück wird in Vorder- und Pfeifenkopfgrundstück oder in Privatstraße und mehrere Bauplätze parzelliert) ?