H
Harakiri
Was genau üblich und was nicht üblich ist, kann ich nicht einschätzen, aber es ist durchaus möglich, im Notarvertrag die Bebaubarkeit (ggf. noch genauer präzisiert, wie z. B. Einfamilienhaus mit 2 Vollgeschosse usw.) als Beschaffenheit zu vereinbaren, ohne dass der Veräußerer eine Garantie dafür übernimmt. Damit verbunden kann und soll ein Rücktrittsrecht vom Kauf vereinbart werden. Dies kann ferner dann mit einem Ablaufdatum versehen, das dir dann wiederum erlaubt, dein Bauvoranfragen oder gar Bauantrag abzuwickeln.
Wenn der Verkäufer seriös ist und keine Leichen im Keller hat, dürfte einem dahingehenden Passus im Vertrag ohne Probleme zustimmen. Natürlich je genauer du deine Bebaubarkeit definierst, desto unwahrscheinlicher ist es, dass der Veräußerer dies akzeptiert, da letztlich das Bauamt darüber entscheidet – daher auf das Mindeste, was sich aus dem Bebauungsplan ableiten lässt, belassen.
Wenn der Verkäufer seriös ist und keine Leichen im Keller hat, dürfte einem dahingehenden Passus im Vertrag ohne Probleme zustimmen. Natürlich je genauer du deine Bebaubarkeit definierst, desto unwahrscheinlicher ist es, dass der Veräußerer dies akzeptiert, da letztlich das Bauamt darüber entscheidet – daher auf das Mindeste, was sich aus dem Bebauungsplan ableiten lässt, belassen.