Aus meiner eigenen Erfahrung als Banker finde ich die Vorgehensweise daher völlig in Ordnung. Sorry dafür
Viele Banken machen es sich hier ziemlich leicht. Eine gebräuchliche Formulierung weist darauf hin, dass im Falle einer Zahlungsunfähigkeit eine Zwangsversteigerung (naja, oder ein "Notverkauf") durchzuführen wäre und die hierbei erzielbaren Erlöse niedriger sein würden, als dieses im regulären Verkauf der Fall wäre.
§ 3 der BelWertV (Beleihungswertermittlungsverordnung) gibt die Berechnungsgrundsätze eigentlich vor:
(1) Der Wert, der der Beleihung zugrunde gelegt wird (Beleihungswert), ist der Wert der Immobilie, der erfahrungsgemäß unabhängig von vorübergehenden, etwa konjunkturell bedingten Wertschwankungen am maßgeblichen Grundstücksmarkt und unter Ausschaltung von spekulativen Elementen während der gesamten Dauer der Beleihung
bei einer Veräußerung voraussichtlich erzielt werden kann.
(2) Zur Ermittlung des Beleihungswerts ist die
zukünftige Verkäuflichkeit der Immobilie unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objekts, der normalen regionalen Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung zugrunde zu legen.
Das ist in der schriftlich fixierten Ordnung (z. B. Organisationsanweisungen etc.) oft sehr restriktiv "umgesetzt" (gilt ja eigentlich primär für Pfandbriefbanken). Hier werden dann (auch angeblichen Sicherheitsgründen) sehr erhebliche Abschläge vorgenommen. Auch andere Faktoren zur Reduzierung des eigentlichen Verkehrswertes werden nur zu gerne herangezogen, z. B. erhebliche Teile seien nicht Bauland.
Tatsächlich müsste auf die Umstände des Einzelfalles Rücksicht genommen werden und das Objekt im Hinblick auf seine künftige Veräußerbarkeit bewertet werden. Handelt es sich um begehrte Lagen und Grundstücksgrößen und die Prognose einer etwaigen zukünftigen Verwertung positiv, so kann und sollte das zu einer ordentlichen Bewertung führen. Ist die Lage eher bescheiden, so mag auch der Kaufpreis insgesamt schon hoch gewesen sein. Ist die Verwertungsprognose negativ, so wird das i.d.R. zu einem recht niedrigen Beleihungswert führen (müssen).
Die Banken haben ein berechtigtes Sicherungsinteresse, überziehen die Wertgutachten aber recht häufig mit (unanständig) hohen Abschlägen.
Fazit: Auch die sachliche Auseinandersetzung mit den Grundlagen der Wertermittlung und das Einholen von Konkurrenzangeboten führen immer wieder zu einer Anhebung des pessimistischen Betrachtung. Jetzt dürften sich die versammelten Bänker-Kollegen auf mich stürzen (ich Nestbeschmutzer).