Falsch. Den Anspruch hat jeder. Ob man deswegen seinen AG notfalls verklagen möchte, ist eine andere Sache.
Danke für die Korrektur, hatte es nicht mehr richtig in Erinnerung. Das Problem ist jedoch wie Du sagst, dass der AG ein Widerspruchsrecht hat, wenn betriebliche Gründe gegen Teilzeitarbeit stehen. Und das darf man dann einklagen. Und wenn ich so im Bekanntenkreis höre, wie das dort gelaufen ist, wäre ich da vorsichtig. Genauso, dass viele AG den werdenden Müttern empfehlen, die vollen 3 Jahre Elternzeit einzureichen, mit dem Argument: "Verkürzen ist einfacher als verlängern.". Wenn man dann jedoch nach 1 1/2 Jahren wieder anfangen will, ist der AG nicht verpflichtet eine Stelle bereitzustellen, erst zum Ende der beantragten Elternzeit. Auch hier wieder mit Ausnahmen, aber eben auch hier wieder die Frage, ob man seinen AG wirklich verklagen will.
Genauso ist es eben unsicher, ob man wirklich nach der geplanten Zeit aus familiären Gründen wieder zurückkehren kann oder will. Daher sollte die Rate auch durch einen allein tragbar sein, zumindest den Hauptverdiener.