Abbruch Zusammenarbeit Architekt - verlangt überzogenes Honorar

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Zuletzt aktualisiert 20.12.2024
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T

toxicmolotof

Ich habe auch ziemlich lange gesucht um herauszufinden welche Honorarzone für welches Bauvorhaben anzusetzen ist. Da musst du wohl auch etwas suchen. Soweit ich mich erinnern kann liegen EFHs in der Regel irgendwo in III oder IV. Ob Mindest - Mittel- oder Höchstsatz ist mir nach wie vor nicht komplett klar. Das kann dir hier vielleicht einer der Architekten sagen.

Für ein relativ einfaches Einfamilienhaus finde ich schon recht sportlich.

Wor zahlen für unser Einfamilienhaus III Mindestsatz, unser Architekt hat aber gesagt, dass er damit an der unteren Preisgrenze liegt, was nach meiner Recherche bestätigt wurde.

Und mir fällt gerade ein, dass mein A die Baukosten vor Steuern für die Honorarermittlung angesetzt hat. Dazu gab es natürlich etwas mehr als nur einen Gesamtpreis. Auch das kann hier ein Profi besser bestätigen.
 
Y

ypg

Nun teilt uns der Architekt folgendes bzgl. seinem Honorar mit:

"Gerne nehme ich Ihr Angebot in Anspruch und werde mit Ihnen gerne einen Vertrag über Architektenleistungen für die Erstellung des Einfamilienhauses abschließen. Die “Mindestbeauftragung “ die ich akzeptiere ist HOAI §33 /34 Leistungsphase 1-4.
Als Grundlage würde ich überschlägig 300.000 Euro Baukosten annehmen.
Architektenvertrag und HOAI. (Auszug) Honorarbasis nach § 35 HOAI : 300.000 Euro , Honorarzone III Hochsatz (KfW 70 Gebäude) 300.000 Euro = 49.864 Euro , Leistungsphase 1-4 nach §34 = 27% = 13.463,28 Euro Netto+ 19% Mwst = 16.021,30 Euro Brutto"

Er will also 16.021,30€ (!!!) als Honorar haben für ein Standardhaus .....
Mit Abrechnungen nach HOAI kenne ich mich nicht aus, aber hier lese ich doch ein Angebot heraus und keine Rechnung ?!
Er will haben, wenn Ihr ins Geschäft kommt... oder irre ich mich ?
 
Masipulami

Masipulami

Genau so lese ich das aus.

Ich denke die Kernfrage sollte sein:
Wurde bereits ein Vertrag unterschrieben oder nicht?
Falls nein, denke ich, dass ihr auf der sicheren Seite seid.

Das ist allerdings nur meine laienhafte Meinung. Ich lasse mich da gerne eines besseren belehren.
 
D

Doc.Schnaggls

Ich würde es auch so sehen, dass es sich hierbei um ein Angebot handelt, das Ihr annehmen könnt oder auch nicht.

Immer vorausgesetzt, Ihr habt dem Architekt gegenüber noch keine Zusage, in welcher Form auch immer, gemacht.

Vielleicht meldet sich ja noch ein juristisch erfahrenes Forumsmitglied dazu zu Wort.

Grüße,

Dirk
 
S

stefanh

Hallo,

meine Frau und ich waren damals in einer ähnlichen Situation. Unser damaliger Architekt wollte uns sein "Standard-Haus" andrehen da er damit am wenigstens Arbeit hat und ist mehrfach nicht auf unsere Wünsche eingegangen. Wir haben uns darauf schnell wieder von ihm getrennt da eine Zusammenarbeit unmöglich war.

Einen Vertrag hatten wir nicht abgeschlossen - und trotzdem eine Rechnung erhalten. Selbst über den Fachrechtsanwalt (Baurecht) konnten wir nichts ausrichten.

Hier ein Auszug vom damaligen RA:
Ein Architektenvertrag kann grundsätzlich auch in mündlicher Form geschlossen werden. Die Folge daraus ist, dass der Architekt mangels schriftlicher Festlegung des Honorars seine erbrachten Leistungen nach der HOAI zu den Mindestsätzen abrechnen kann.

Bei der Abgrenzung zwischen vergütungspflichtigem Auftrag oder kostenfreier Akquise sind 4 Stufen zu prüfen.
a. Der Architekt wird tätig.
b. Der Architekt übergibt Planungsleistungen.
c. Der Bauherr nimmt Planungsleistungen entgegen.
d. Der Bauherr entfaltet weitere Aktivitäten.

In den Stufen a-c ist eher von kostenfreier Akquise auszugehen, ab Stufe d ist von einem vergütungspflichtigen Vertrag auszugehen. Stufe d könnte sich nach Ihrer Schilderung daraus ergeben, dass nach weiteren Gesprächen bzw. Telefonaten abgeänderte Entwurfspläne erstellt wurden.


Damals wurden bei uns somit auch die Leistungsphasen 1 - 4 anteilig in Rechnung gestellt die wir zahlen mussten. Das Lehrgeld haben wir vor 2 Jahren gezahlt. Heute bauen wir ohne Architekt unser Traumhaus
 
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