Sprich er hat bis heute keine Honorarrechnung gestellt? Solange Du keine tatsächliche, schriftliche Honorarrechnung in Papierform vor Dir liegen hast, kommst Du zumindest nicht in Verzug.
Aber grundsätzlich ist das alles noch in der Schwebe. Der Architekt kann jederzeit noch eine Rechnung stellen - so schnell verfällt der Anspruch auf sein Honorar nicht.
Aber ich frage mich, wenn ihr ihn schon persönlich privat kennt, dann findet sich doch sicherlich ein einfacherer Weg als über Anwalt etc?!
Aber ich sehe, ähnlich wie meine Vorschreiber auch schon, die Email des Architekten nur als Angebot - sonst nichts.
Aber grundsätzlich gilt, dass derartige Verträge auch mündlich geschlossen werden können.
Hallo Flexistone,
vielen Dank für deine Antwort.
Nein, es gibt noch keine Rechnung in Papierform sondern 'nur' die Email in dem er ein Honorar über 16T€ fordert. Deshalb sehe ich auch noch keinen Grund, mich mit dem Architekt in Verbindung zu setzen. Mir ist es - egal ob wir den Architekt persönlich kennen oder nicht - natürlich auch lieber, uns außergerichtlich zu einigen. Das der ganze Vorgang noch wie ein Damoklesschwert über mir schwebt, ist mir bekannt. Auch das ein Vertrag durch konkludierte Handlung zustande kommen kann, weiß ich.
Die zu klärende Frage wird aber sein, ob er als Generalunternehmer - als der er aufgetreten ist - auch ein Anspruch auf ein Honorar hat. Wenn ja, wird zu klären sein, inwieweit die Leistungsphase 3 erbracht ist. Die Leistungsphase 1+2 sind unstrittig und die Leistungsphase 4 (Genehmigungsphase) wurde definitiv nicht erbracht.
Ich habe mich aber vorerst dazu entschieden, auf den Architekten zu warten. Zu einem klärenden Gespräch bin ich ja prinzipiell gerne bereit.
Gruß
Nils