V
Voki1
So fürchterlich schwer ist das jetzt gar nicht auseinander zu ziehen. Die Frage nach dem "Zustandekommen" des Vertrages ist vielleicht etwas tricky, aber der TE hat dem Architekten mitgeteilt, dass dieser sein Honorar auch im Falle einer "Nichtbeauftragung" erhalten wird. Im Grunde kommt hier sicher ein Vertragsverhältnis zustande, welches im Grunde die Beendigung unter Beibehaltung der Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers einschließt. Wenn ich den Architekten beraten würde, dann würde ich in diese Richtung argumentieren, zumal er ja einen Teil tatsächlich leistete.
Ich würde ihm eine angemessen Vergütung für die erbrachten Leistungen anbieten und ggf. die Hälfte zahlen. Vor Gericht und auf hoher See .... für beide eine ungewisse Prognose.
Ich würde ihm eine angemessen Vergütung für die erbrachten Leistungen anbieten und ggf. die Hälfte zahlen. Vor Gericht und auf hoher See .... für beide eine ungewisse Prognose.