Mal wieder "erfrischende Rechtsansichten" hier....
Einzige Motivation des Bauunternehmens für die Klausel "Zahlung von 100 % erst nach Schlüsselübergabe" ist die faktisch umgekehrte Anwendung:
Ohne 100 % Zahlung gibts eben auch keine Schlüssel!
Man will also nicht den üblichen 5 % Einbehalt wegen etwaiger Mängel hInterhyprlaufen, die ganze Abnahmefunktion wird umgangen. Die Baufirma hat da regelmäßig die tieferen Taschen und kann ein paar Monte warten, bis übergeben wird.
Merke: Fällig ist Werklohn nach dem Gesetz Grundstück. NACH der ABNAHME (-erklärung) hinsichtlich des (Bau-)Werks.
Aus gutem Grund, wie der folgende Extremfall zeigt: Baufirma übergibt Schlüssel - nur leider fehlt das Haus dazu - oder realistischer, es ist vermurkts, sprich wegen schwerer Mängel gar nicht abnahmereif. Nach deiner Klausel wären 400 TEUR fällig, Abnahmerügen gar nicht möglich etc. ...( die Klausel ist freilich nicht wirksam, soviel sei verraten...).
Und InsO ist natürlich KEIN Unmöglichkeitsgrund und hat zunächst auch keine Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis, vielmehr hat der Insolvenzverwalter - und nur der - ein Wahlrecht, ob er erfüllen will oder nicht, 103 InsO.