11ant
Das sehe ich auch so, stimme aberUnd InsO ist natürlich KEIN Unmöglichkeitsgrund und hat zunächst auch keine Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis, vielmehr hat der Insolvenzverwalter - und nur der - ein Wahlrecht, ob er erfüllen will oder nicht, 103 InsO.
ebenso zu - denn in Karstens Beispiel geht es ja um ein Fertighaus, von dem im Grunde nur die Wände auf seinem Grundstück abgestellt wären. Und die müßte er da nicht dulden.Soll er das Zeugs doch da wegholen.