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Mangolicious
Überdachte Stellplätze und Garagen sind nach § 12 (6) Baunutzungsverordnung nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Hierdurch soll eine Zersplitterung der Freiflächen durch Baukörper weitgehend vermieden und das Einfügen des neuen Baugebiets in den gegebenen städtebaulichen Rahmen gewährleistet werden. Zudem müssen Garagen und Carports - gemessen von der Frontseite der Garage bzw. Carports – einen Mindestabstand von 5,00 Metern zur öffentlichen Verkehrsfläche einhalten. Dies erfüllt den Zweck eines Bedarfsstellplatzes vor der Garage bzw. Carports.
Mehr finde ich nicht zu den Stellplätzen im Bebauungsplan. Land NRW finde ich spontan auch nix.
Mehr finde ich nicht zu den Stellplätzen im Bebauungsplan. Land NRW finde ich spontan auch nix.