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Was Du zitierst, habe ich nie bestritten, und es kann auch hier ein arger Stein im Weg sein, wenn man die gegenüberliegenden Hofstellensprenkel und das Grundstück des TE mit dem alten Haufendorfkern zusammenfassen will.Natürlich interessieren Zusammenhänge. Mir scheint, Du musst Deine Kenntnisse mal auffrischen.
Ich sprach jedoch davon, daß ein Grundstück außerhalb eines Geltungsbereiches nullkommanichts davon haben würde, wenn dieser direkt hinter dem Zaun läge. Dahinter ist dahinter bleibt dahinter. Ob zwischen dem Grundstück und einem Geltungsbereich (egal ob eines Bebauungsplanes o.ä.) zehn oder fünfzig Meter wären, macht keinen weiteren Unterschied.
Was Du zitierst, spräche also eher dagegen, daß die dargestellten Nachbarhäuser überhaupt hätten errichtet werden dürfen (oder dafür, daß sie alle rechtsbeugend genehmigt worden wären). Beides glaube ich nicht. Noch nicht einmal in Rheinlandpfalzistan.