Baufenster auf der Flurkarte - Genehmigung

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Zuletzt aktualisiert 23.11.2024
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laurooon

laurooon

Das hab ich auch nicht ganz verstanden. Ein Erker ändert doch nicht die Geschosszahl?
Also durch einen Erker soll ein Zweigeschosser zum Bungalow werden?
 
Y

ypg

Die Erker vergrößern die EG-Grundfläche insofern, dass der Hauptkorpus (Rechteck bzw Quadrat an Grundfläche) im OG unter 75% der EG-Fläche fällt.

Nagel mich jetzt nicht auf die genaue Größe fest, denn die 2-Geschossigkeit ist in vielen Ländern anders geregelt: mal sind es 70% mal 75 oder 2/3.... da bin ich auch vom Wissen her nicht fest Gesetz, und meine Bauzeit ist auch schon zu lange her...

Aber der Architekt sollte dann die Zahlen entsprechend des Bau-Landes wissen. Dafür ist er da, um a) Geschossigkeit zu berechnen, b) nach Bebauungsplan das Haus zu planen und c) ein kleines Baufenster auszunutzen.

In meinem Beispiel mit unserem "Nachbarn" hat mir der ortsansässige von Schwörerhaus es mir damals selbst gesagt, dass das eine legitime Möglichkeit ist. @Iktinos
Das muss man jetzt auch nicht anzweifeln
Im übrigen ist eine Stadtvilla aus dem Werbeprospekt nicht gleich ein 2-Geschosser
 
I

Iktinos

In meinem Beispiel mit unserem "Nachbarn" hat mir der ortsansässige von Schwörerhaus es mir damals selbst gesagt, dass das eine legitime Möglichkeit ist. @Iktinos
Das muss man jetzt auch nicht anzweifeln
Das mag sein, dass er Dir das gesagt hat, richtig ist die Aussage des Beraters deshalb noch lange nicht.
 
D

DG

Das mag sein, dass er Dir das gesagt hat, richtig ist die Aussage des Beraters deshalb noch lange nicht.
Es kommt darauf an: manche Landesbauordnung bzw. Bebauungspläne lassen sog. untergeordnete Bauteile wie zB Erker außerhalb des Baufensters zu. Wenn das so ist, zählen sie aber dennoch zur Grundfläche, vergrößern ergo den Spielraum für ein passendes OG, das kein Vollgeschoss werden soll/darf.

Grundsätzlich würde ich auch nicht sagen, dass das geht, aber der Blick darauf kann sich schon lohnen, auch wenn es dem TE in diesem Fall wohl wenig nützen wird.

MfG
Dirk Grafe
 
laurooon

laurooon

Mir ist klar, dass ein Erker mehr Wohnfläche ist. Mir ist weiterhin klar, dass ich den Wohnflächen-Zuwachs dann auch im Dachgeschoss habe. Nicht klar ist mir, wie das aus einem Zweigechosser einen Eingeschosser machen würde. Vielleicht muss ich mir sowas zeichnerisch vorstellen.

Zum Thema Erker, Pergola, Eingangsüberständen, Garagen etc. höre ich unterschiedliche Aussagen. Manche sagen, das alles darf nur innerhalb des Bebauungsfensters liegen, andere finden, dass diese Dinge darüber hinausragen dürfen. Vielleicht ist es von Grundstück zu Grundstück verschieden.
 
D

DG

Mir ist klar, dass ein Erker mehr Wohnfläche ist. Mir ist weiterhin klar, dass ich den Wohnflächen-Zuwachs dann auch im Dachgeschoss habe. Nicht klar ist mir, wie das aus einem Zweigechosser einen Eingeschosser machen würde.
Es hängt am maximalen Verhältnis der Wohnflächen von EG zu OG. Wenn Du zB im EG 100m² hast und ein Vollgeschoss ab 75% zählt (jeweilige LBau und/oder Festsetzung im Bebauungsplan), das OG aber 80m² hat, dann ist der Bau nicht zulässig. Bleibt das OG bei maximal 74,99m², gibt's in dem Fall dann eine Baugenehmigung.

Irreführend ist dabei der Begriff des Vollgeschosses, weil das OG eben schon ab zB 66% oder 75% als Vollgeschoss gewertet werden kann bzw. muss.

Wenn Du allerdings knapp an der Grenze bist, kann man durch Erker die Fläche des EG erhöhen, sodass das OG im Verhältnis kleiner wird und man rutscht evtl. unter das Radar. Es ist aber Aufgabe der Architekten, das Baufenster diesbezüglich auszunutzen, wenn das geht bzw. benötigt wird.

Zum Thema Erker, Pergola, Eingangsüberständen, Garagen etc. höre ich unterschiedliche Aussagen. Manche sagen, das alles darf nur innerhalb des Bebauungsfensters liegen, andere finden, dass diese Dinge darüber hinausragen dürfen. Vielleicht ist es von Grundstück zu Grundstück verschieden.
Das hat nichts mit einer persönlichen Empfindung zu tun, sondern mit den für das Grundstück geltenden baurechtlichen Bestimmungen. Bei Dir sind das die Landesbauordnung RP sowie die speziellen Festsetzungen im Bebauungsplan.

MfG
Dirk Grafe
 
Zuletzt aktualisiert 23.11.2024
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