Das ist keine Voraussetzung
Wer sollte sich dagegen stellen wenn diese Dinge nicht erfüllt werden?
Das halte ich für nicht korrekt
Aufenthaltsräume sind nur dann welche, wenn bestimmte Voraussetzungen, die in der Landesbauordnung festgesetzt sind, erfüllt werden. Privat kannst Du ja widersetzen, aber nicht bei Vermietung.
BW 2,30... schau doch nochmal drüber.
Landesbauordnung für Baden-Württemberg
(Landesbauordnung) 1
in der Fassung vom 5. März 2010
§ 34
Aufenthaltsräume
(1) Die lichte Höhe von Aufenthaltsräumen muss mindestens betragen:
1.
2,2 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche, wenn die Aufenthaltsräume ganz oder überwiegend im Dachraum liegen; dabei bleiben Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,5 m außer Betracht,
2.
2,3 m in allen anderen Fällen.
Passt also.
Auch, wenn ich mir nicht vorstellen kann, dass mal so, einfach mal aus der Idee heraus geboren, durch ein Mäuerchen eine Einliegerwohnung entstehen könnte.